Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunzehnter Jahrgang. 1858. (19)

100 1858. 
8. 16. 
Jedes ordentliche Mitglied jinr Collegums bat in allen zur collegialischen Be- 
schlußfassung gelang ti t. Dagegen wird den technischen 
Mitgliedern ein Siummrecht nur in ö ae Angelegenheiten eingeräumt, für welche 
sie angestellt sind. Ebenso haben die dem Lehrerstande angehörigen Mitglieder des 
Consistoriums nur in den Schulsachen eine entscheidende Stimme, während den übrigen 
weltlichen und geistlichen Mitgliedern ein volles Stimmrecht sowohl in geistlichen, wie 
in Schulangelegenheiten zusteht. 
  
S. 17. 
ur Theiluah den Berathungen ũber besonderd wichtige kirchliche Anordnung 
kann der Vorsitzende des Consistoriums neben den Mitgliedern desselben auch noch andere 
Geistliche, und insbesondere Ephoren zuziehen, denen jedoch nur eine berathende 
Stimme beigelegt wird. 
8. 18. 
Der Umfang der Verantwortlichkeit der Mitglieder des Miinsseriun für Ministe- 
rialbeschlüsse ergibt sich aus F. 6 des Grundgesehzes vom 21. März 1854. 
Dem bei einer Beschlufassung überstimmten Mitgliede des Miniser##ns steht es 
frei, unter Abgabe eines schristlichen Separatvotums zu den Acten, die Mitunkerschrift 
des gefahten Beschlusses abzulehnen und sich von der Verantwortlichkeit für denselben 
zu befreien. 
8. 19. 
Im Uebrigen gilt für Collegialbeschlüsse der Grundsatz, daß die Verantwortlichkeit 
für dieselben zunächst den RNeferenten trifft. Dieser wird hiewon auch nicht dadurch 
befreit, daß das Collegium bei gehaltenem Vortrage seiner Ansicht beitrit. 
Wird ein Mitglied von dem Collegio überstimmt, so hat es den Beschluh nicht mit 
zu vertreten, wenn es seine abweichende Meinung kürzlich zu den Acten vermerkt und 
dies von dem Vorsitzenden bescheinigen läßt. Wohl aber hastet das Mitglied später 
vollständig für den weitern Betrieb der Sache, salls ihm solcher obliegt, sowie ins, 
besondere für die yeck= und ordnungsmäßige Ausführung des Veschlusses. 
Nach dem Referenten haftet, wenn ein Correferent bestellt war, dieser, und nach 
demselben können erst die andern Mitglieder des Collegiums in Anspruch genommen 
werden. 
Bel Beschlüssen, die ohne Vortrag im Collegium gefaht sind GC. 21), haftet nach 
dem Referenten der Dirigent, von welchem der Beschluß mit signirt ist (G. 21).
	        
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