Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunzehnter Jahrgang. 1858. (19)

102 1858. 
Ueber Beschwerden gegen Landescollegien und über Recurse gegen Verfügungen 
der unteren Verwaltungsstellen kann bei dem Ministerio, bezüglich den Landescollegien, 
nur durch Collegialbeschluß entschieden werden. 
8. 23. 
Die von dem Vorsitzenden allein zu vollziehenden Ausfertigungen und Schreiben 
der Collegien erfolgen unter der Collectivbezeichnunh der ausfertigenden Behörde z. B. 
Fürstlich Schwarzburgisches Ministerium, 
Fürstlich Schwarzburgisches Consistorium. 
Zur Abkürzung des Geschäftsganges wird es den Landescollegien gestattet, in 
Angelegenheiten, die an sich von ihnen erledigt werden können, in denen aber Schreiben 
an auswärtige Ministerien zu erlassen sind, diese Schreiben mit der Unterschrift: 
Fürstlich Schwarzburgisches Ministerium 
auzufertigen. Dieselben sind indeß mit den betreffenden Acten dem Vorsitzenden des 
Ministeriums zur Vollziehung vorzulegen. 
8. 24. 
Dasich die Geschäftslocalitäten der Verwaltungscollegien in einem Gebände be- 
finden, so sind die Communitationen unter denselben regelmäßig durch mündliche Rück- 
sprache zwischen den Vorsipenden bezüglich den Referenten zu erledigen, und es soll eine 
schriftliche Correspondenz nur da eintreten, wo eine solche durch die Oualification des 
einzelnen Falles geboten und nicht zu vermeiden ist. 
Personal. 
) Der H, 
S. 2 
Das Personal des Ministeriums benehte aus dem Vorsigenden (dem Minister) und 
den in dasselbe von dem Fürsten berusenen anderen usen, 
Demselben istder Geheime. lbei 
Das Personal der Landescollegien bestett ans den Vorsihenden eie oder 
Directoren), den ordentlichen und den technischen Mitgliedern (Näthen und Assessoren), 
den Hülfsarbeitern, den Canzleibcamten (Serretairsg, Revisoren, Registratoren, 
Assistenten, Canzlisten) und dem erforderlichen Unterpersonal (Boten u. s. w.)
	        
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