1858. 103
. 26.
Der Vorsitzende des Ministeriums (der Minister) steht an der Spitze der gesammten
Verwaltung; er hat die allgemeine Leitung des ganzen Geschäftsbetriebes und kann
jederzeit und überall über jeden Zweig der Verwaltung sich Auskunft ertheilen lassen,
vder sich durch eigene Einsichtsnahme dieselbe verschaffen.
Er ist berechtigt, Maßregeln und Anordnungen der Verwaltungsbehörden, gegen
welche ihm Bedenken beigehen, zu suspendiren und die Ausführung derselben der Be-
schlußfassung des Ministeriums zu unterstellen.
Als erstes und vorgesetztes Mitglied des Ministeriums bestimmt er die Sitzungen
des Ministeriums und führt in denselben den Vorsig und die Leitung des Vortrages.
Er verfügt über die dem Ministerio zur Disposition stehenden Auditoren, (5§. 26
und 27 des Regulativs vom 29. Februar 1852 — Ges.= Samml. 1852. S. 23 —),
vertheilt die Subalternbeamten nach erfolgtem Einvernehmen mit den Vorsitzenden der
Landescollegien (F. 2 der Verordnung vom 22. Mai 1852 — Ges.-Samml. 1852,
S. 53 —), und beschließt über Urlaubsgesuche in den Grenzen des §. 8 alin. 6 der
Verordnung vom 22. Mai 1852 bezüglich des §. 17 des Civilstaatsdienergesetzes.
Er hat die allgemeine Aufsicht über das gesammte Beamtenpersonal und die durch
das Gesetz über den Civilstaatsdienst bestimmten Diciplinarbesugnisse.
Er hat für die Sammlung und die Zusammenstellung zweckmäßiger statistischer
Nochrichten zu sorgen, bezüglich diese, sowie die Redaction der Gesetzsammlung und
der Regierungsblätter zu überwachen.
2) VMi i- oder Mirectoren.
S. 27.
Die Vorsitzend Landescollegien führen die besondere Aufsicht über das Personal
und den sarcenn des eihnen anvertrauten iiestoe und der von diesem ressor-
lirenden Unterbehörden. Sie haben in Bezug auf ihr Collegium dieselben Rechte und
Pflichten, die dem Minister rücksichtlich der Ministeriums und der ganzen Verwaltung
zustehen und obliegen. Sie üben bezüglich durch das Collegium, die nach dem Civil-
staatsdienstgesetze ihnen zustchenden Disciplinarbefugnisse, haben aber von den desfall-
sigen Verfügungen, sobald durch dieselben Beamten des Collegiums betroffen werden,
zu den bei dem Ministerio geführten Personalacten (§. 1 der Verordnung vom 22. Mai
1852) Nachricht zu geben.