Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunzehnter Jahrgang. 1858. (19)

108 1’858. 
keit der Handhabung der Vorschriften zur Verhinderung des Mißbrauchs der Presse)), 
der Beaufsichtigung des Vereinswesens“.)), der Buchhandlungen, der Leihbibliotheken 
und Leseanstalten) zuzuwenden. 
Treten gefahrdrohende Ruhestörungen in dem Bezirke ein, so hat das Verwaltungs- 
amt sofort an die Regierung Bericht zu erstatten. Diese wird, nöthigenfalls durch die 
bewafsnete Macht, Unterstützung gewähren. Nur bei Gefahr im Verzuge können die 
Verwaltungsämter selbstständig und unmittelbar militairische Hülfe requiriren. Das 
Militair, oder Detachements-Commando darf nicht Anstand nehmen, auf Requisition 
der Verwaltungsämter und in den Schranken derselben die zur Aufrechthaltung der Ord- 
nung nöthige Hülfe zu leisten. 
Die Verwaltungsämter haben, unter sorgfältiger Berücksichtigung der Verordnung 
vom 7. März 1851 (Ges.-Samml. 1851, S. 10), die Pahkarten, ebenso auch die 
Pässe und Wanderbücher auszustellen. Sie haben die Schubtransporte, beziehungs- 
weise unter Aufrechthaltung der zeitherigen Mitwirkung der Justizämter, anzuordnen und 
die Hilfsfuhren auszuschreiben. 
Besondere Aufmerksamkeit haben sie der Säuberung des Bezirks von Bettlern, 
Landstreichem, Arbeitsscheuen und Trunkenbolden zuzuwenden. Zu diesem Zwecke 
sind Schenken und Wirthshäuser häufig und unvermuthet zu revidiren. 
Zu den sicherheitspolizeilichen Funttionen der Verwaltungsämter gehört auch die 
sorgfältige Handhabung der jagdpolizeilichen Vorschriften, insbesondere über Ertheilung 
der Jagdpässe nach Maßgabe der Verordnung vom 16. März 1855 (G.-S. 1855, S. 67.) 
8. 11. 
Rücksichtlich der Baupolizei haben die Vervaltungsämter ihre Thätigkeit nach ver- 
schiedenen Richtungen hin zu entfalten: 
1) Neubauten und bauliche Veränderungen, die einem Neuban gleich zu achten sind, 
dürsen ohne Genehmigung des betrefsenden Verwaltungsamtes gar nicht vorgenommen 
werden. Das Verwaltungsamt hat auch das Erforderliche wegen etwaniger Besteuerung 
oder Erhöhung der bereits aufliegenden Steuer tinzuleien. 
*) Bekannimachung vom 2-. Auti 1851 Ges.· Zammnil. 183 il Z. 197 
) Belannlmachung vom 2. Jul 1551 (Ges., Samml. 18, 
— 154, E. 11) 
VUAeoldnung vom 11. Mätz 1853 (Ges.= Samml. 1553, S. 55). 
2 und Verordnung vom 23. Mai 1956. 
 
	        
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