1858. 113
tung der Regierung steht, haben die Verwaltungsämter die Aufgabe, den Vicinalwegbau
nach Möglichkeit zu fördern und die Ausführung solcher Bauten zu überwachen.
S. l
Die Thatigkeit der Verwaltungsämter bei Ausführung der Steuer- und Abgaben-
Gesetze ist in den betrefsenden besonderen Vorschristen normirt. Bei Reclamationen gegen
Classensteuer--Veranlagungen entscheiden sie nach Maßgabe des S. 10. alin. 3 des Steuer-
gesetzes vom 3. September 1852 (Ges. Samml. 1852, S. 182). Bei der Einschätung
zur (lassificirten Einkommensteuer wird ihre eventuelle Mitwirkung nach Vorschlag des
Finanzcollegiums durch das Ministerium bestimmt (§. 10 ebendaf.).
8. 24.
Die Vorstände der Verwaltungsämter sind endlich auch weltliche Mitglieder der
Kirchen- und Schulinspeclionen und haben ihre desfallsigen Functionen mit Sorgsalt
wahrzunehmen.
8. 25.
Der Geschäftsverkehr der Verwaltungsämter mit den Gemeindebehörden soll sich
in den einfachsten Formen bewegen und, soweit dies nach der Eigenthümlichkeit des
Falles möglich ist, ein mündlicher sein. Zu diesem Zwecke baben die Verwaltungsämter
dahin Anordnung zu kreffen, daß sämmtliche Schultheißen des Bezirks sich allmonatlich
an einem hierzu ein für allemal zu bestimmenden Tage am Amtssitze einfinden, um
dem Verwaltungsamte über alle Verhältnisse ihrer Ortschaften Bericht zu erstatten
und die Anordnungen desselben entgegen zu nehmen. Bei sehr ausgedehnten Bezirken
können dieselben für diese Schultheißen-Versammlungen in kleinere Districte eingetheilt
werden. ·
§.26.
BciBekufungcngcgcndicEntschcidImgcndcchmcindcbehördcnbildendieVek-
waltungsämterdiczivciteJtIstanz.GegendicEntfchcidungendechnvnltungsämtet
kann Berufung an die Regierung eingelegt werden.
8. 27.
Die Bürgermeister und Schultheißen, die Vertreter der Gutsbezirke und die beson-
ders bestellten Polizei= Berwalter haben in Ausübung der ihnen auf Grund der Artt. 19.
113. 158. 165 der revidirten Gemeinde-Ordnung und des F. 4 dieses Gesetzes über-
tragenen Functionen ihre Aufmerksamkeit hauptsächlich auf folgende Gegenstände zu
richten: