Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunzehnter Jahrgang. 1858. (19)

116 1858. 
26) die ersten Sicherheitsmaßregeln wegen toller Hunde; 
27) die nächste Aufsicht über die Mahlmühlen; 
28) die nächste Aufsicht über die Obliegenheit des Abdeckers; 
29) die nächste Aussicht über die User an Bächen und Dämme an Teichen, das Flachs- 
tösten in Bächen und Teichen; 
30) die nächste Aussicht über die Orlsbaumschulen, Baumpflanzungen und den Ver- 
kauf von Obstbäumen und Holzpflanzen; 
31) die Armenpolizei, namentlich die Abstellung der Bettelei, des unbesugten Neu- 
jahrgratulirens, Obsorge für Unterbringung und Fortschaffung armer Kranken, unter 
Mitwirkung der Kirchen und Schulvorstände.) 
32) die Aussicht über das Aehren und Holzlesen; 
33) die Marktpolizei mit Einschluh der Vorkehrung gegen Vorkäuferei; 
34) die nächste Aussicht über Maaß und Gewicht 
35) d h 
innerhalb der Grenzen der Verordnung r. 18. März 1851, S. 1 (G. S. I851. S. 16); 
36) die Feldpolizei hinsichtlich des Grasens, Aufthuns der Felder und Wiesen zur 
Trist, des unbefugten Viehhaltens, namentlich der Zahl der Schafe und Tauben, des 
Viehhaltens derer, welche in der Flur keinen Grundbesiß haben, und der Aufrechthal- 
tung der Tristordnung überhaupt, mit Berücksichtigung der wohlerworbenen Rechte; 
serner hinsichtlich der ordnungsmäßigen Beartung der Felder bei dem Düngerfahren, 
Ackern, Sêen. Eggen und Aerndten, und hinsichtlich der Aufsicht über die Grenzsteine; 
37) die Aufsicht über Beobachtung der polizeilichen Vorschristen über Ausübung der 
Jagd und Fischerei; 
38) die Verhtoemug des Wegfangens der Singvögel (Gesetz u 31. März 1854.— 
G. S. 1854,. S. 82). 
5411 sei-- 
§2s 
Gegenwärtige Verordnung tritt mit dem 1. Juli 1858 in Krast. 
Urkundlich haben Wir diese Verordnung eigenhändig vollzogen und Unser Fürsl. 
Insiegel beidrucken lassen. 
So geschehen 
Rudolstadt, den 1. Mai 1858. 
(L. S.) Friedrich Günther, F. z. S 
Dr. v. Bertrab. Scheidt. v. Ketelhodt. v. Bamberg. 
5)5 Gesep vom 17. Mät#z 1651, 5. 25; eenun vom V. -: 1780 (Wochenblatt 1806, Stück 34); 
Bekanmmachung vom 11. Nobr. 1653. (G. S. 1. S. 276—2b2).
	        
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