Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunzehnter Jahrgang. 1858. (19)

118 1858. 
Urkurdlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Fürstlichen 
Insiegel. 
So geschehen 
Rudolstadt, den 3. Mai 1858. 
(L. S.) Frledrich Günther, F. z. S. 
Dr. v. Bertrab. Scheidt. v. Ketelhodt. v. Bamberg. 
  
M XXV. Gesetz 
vom 7. Mai 1858, die Beschaffenheit der Waagen in den Bierbrauereien 
betreffeud. 
Wir Friedrich Günther, von Gottes Gnaden, Fürst zu Schwarzburg 2c., 
verordnen auf Antrag Unseres Ministeriums und mit Zustimmung Unseres getreuen 
Landtags, was folgt: 
S. 1. 
Vom 1. Juli d. J. ab muh in jeder Biekbrauerei, welche betrieben wird, eine mit 
eisernen gleicharmigen Balken versehene Waage, worauf wenigstens pwei Centner auf 
Ein Mal abgewogen werden können, und mitwenigsteus eben so viel geaichtem Gewichte 
vorhanden sein. Bis solche von dem Brauenden angeschafft sind, darf der Betrieb 
der Brauerei nicht gestattet werden. 
2. 
Die ims. 3 des Gesetzes wegen Bestcie niug des Braumalzes v. 12. März 1834 ent. 
- Zeitpunkte, dem 1. Juli d. J. ab, außer Kraft. 
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen unterschrift und beigedrucktem Fürstlichen 
Insiegel. 
So geschehen 
Rudolstadt, den 7. Mai 1858. 
(I. S.) Friedrich Günther, F. z. S. 
Dr. v. Bertrab. Scheidt. v. Ketelhodt. 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.