Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunzehnter Jahrgang. 1858. (19)

120 1858. 
S. 4. 
Zu F. 10 des Gesetzes. 
Ablösun en Können die von der Verwaltungobehörde und von dem Diener zur 
Forsint u Taxation abzulösender Grundstückenutzungen und sonstiger Natural- 
sonstigen Na, bezüge gewählten Sachverständigen sich unter einander nicht verständi- 
iwral 8 gen, so haben sie sich über einen Obmann zu einigen. Findet eine 
Einigung nicht Statt, 4P wird der Obmann aus den von beiden Theilen Bezeichneten 
durch das Loos bestimm 
Eine Mitwirkung 15 Gerichts ist ausgeschlossen. 
5. 
Zu §. 13 des Gesetzes. 
Abtretung der Im Interesse des Dienstes kann die vorgesetzte Dienstbehörde von 
Diengtund.· den in Ruhestand oder auf Wartegeld gesetzten Dienern, sowie von den 
siũcke Erben eines im activen Dienste verstorbenen Dieners die Abtretung 
der Dienstgrundstücke, namentlich der Dienstwohnung, nach Besinden auch noch vor 
Ablauf des gesetzlichen Zeitraums verlangen; es ist alsdann aber auf die Zeit von der 
wirklichen Abtretung bis zum Ablauf der gesetzlichen Frist nach Maßgabe des vorhau- 
denen Geldanschlags oder im Mangel eines solchen des zu ermitlelnden Geldwerthes 
Entschädigung zu leisten. 
Findet zwischen den Interessenten eine gütliche Einigung über die in Folge der 
Abtretung von Dienstgrundstücken zu leistende Entschädigung nicht Statt, so wird die- 
selbe durch die Schäßung dreier Sachverständigen bestimmt, von denen der Vorgänger, 
bezüglich dessen Erben, den einen, der Amtsnachsolger den zweiten und die vorgesetzte 
Dienstbehörde den dritten wählt. Ist ein Amtanachfolger nicht vorhanden, so haben 
sich die von dem abgehenden Diener oder dessen Erben und von der Dienstbehörde er. 
wählten beiden Sachverständigen über die Wahl eines dritten zu einigen. Beim Mangel 
der Einigung wird der dritte Sachverständige durch das Loos bestimmt. Eine gericht- 
liche Mitwirkung findet nicht Statt. 
8. 6. 
Zu §F. 16 des Gesetzes. 
Nebengeschäfte. Ein Staatsdiener, welcher ohne Genehmigung der Austellungsbe. 
hörde ein Nebengeschäft ergreift oder, nach versagter Genehmigung, dasselbe beibehält, 
ist zum Ausgeben des Geschäfts binnen einer kurzen Frist unter der Androhung aufzu-
	        
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