Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunzehnter Jahrgang. 1858. (19)

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dem Angeschuldigten ein Theil (jedoch nie mehr als die Hälfte) des Pensionsbetrags auf 
Lebenszeit oder auf gewisse Jahre als Unterstützung gewährt werden solle. 
8. 20. 
Welche der in den S§. 16 ff. bestimmten Strafen in dem einzelnen Falle anzuwenden 
sei, ist im Allgemeinen nach der größeren oder geringeren Erheblichkeit des Dienstver- 
gehens mit Rücksicht auf die sonstige Führung des Angeschuldigten zu ermessen, unbe- 
schadet der besonderen Bestimmung des F. 6 des gegenwärtigen Gesetzes. 
Außer diesem Falle kann Dienstentlassung oder Versetzung auf eine andere mit ge- 
ringerem Rang und Gehalt verbundene Stelle nur bei schwereren Dienstvergehen aus- 
gesprochen, es muß aber darauf erkannt werden, 
1) wenn der Diener in einem früheren Diseiplinawerfahren mit Dienstentlassung 
oder Versetzung auf eine geringere Stelle ausdrücklich bedroht war (§. 38) und 
nunmehr durch ein gleiches oder gleichartiges Vergehen zu einem neuen Diseipli- 
narversahren Veranlassung gibt; 
2) wenn ein Diener wegen einer die öffentliche Achtung und das Vertrauen zu treuer 
Dienstverwaltung nach Beschaffenheit der von ihm bekleideten Stelle aufhebenden 
Handlung in grrichtliche Untersuchung gezogen und daraus nicht straflos hervor- 
gegangen ist; 
3) wenn über das Vermögen eines Verwalters öffentlicher Einnahmen Concurs er. 
öffnet worden oder seine Dienstcaution ans einem Grunde weggesallen ist, welchen 
der Stagt nicht zuvertreten hat, vorbehältlich jedoch der andeiweiten Berwendung 
im Staatsdienste, im Falle hierbei Unglück und nicht eigene Verschuldung des 
betressenden Dieners vorliegt; 
4) wenn überhaupt Staatsdiener in gerichtlichen Concurs versallen, sofern sie nicht 
nachweisen können, daß solches ohne ihr Verschulden oder durch Unglücksfälle ein- 
getreten sri; 
5) wenn ein Diener zum Nachtheil des Dienstes seinen Posten über 24 Stunden 
eigenmachtig verlassen hat, ohne rechtfertigende Gründe darthun zu können, und 
6) wenn ein Diener sich verheirathet, ohne dazu die Erlaubniß der Dienstbehörde 
eingeholt zu haben. 
8. 21. 
Bei vorkommender Säumniß in Erledigung amtlicher Geschäfte ist es dem Ermessen 
des Vorgesetzten anheim gegeben, die rückständige Arbeit durch einen auf Kosten des
	        
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