1858. tai
8. 46.
Zu 8. 26 des Gesehes.
Der Schlußsatz des alin. 2, sowie das alin. 4 des 8. 26 des Civilstaatsdienerge-
setzes werden aufgehoben. Widerspricht ein rein richterlicher Beamter der Stellung zur
Disposition, so tritt dasselbe Verfahren ein, wie bei der Dienstentlassung (§. 26). Das
erkennende Gericht (§. 28) hat aber, wenn der richterliche Beamte deshalb zur Dispo-
silion gestellt werden soll, weil in Folge veränderter Staatseinrichtungen die von ihm
bekleidete Stelle entbehrlich wird, nicht über die Entbehrlichkeitsfrage, sondern nur
über die Thatsache zu entscheiden, ob die von dem Diener bekleidete Stelle wirklich ein-
gezogen ist oder eingezogen werden soll.
S. 47.
Zu K. 31 des Gesebes.
In den Fällen des §. 30 lil. b, c, d des Civilstaatsdienergesetzes tritt das in
S. 20 ff. geordnete Verfahren ein.
KC. 48.
Zu §K. 34 des Gesetzes.
Pensionirung. Die Zurücklegung des 40. Dienstlahres berechtigt für sich allein noch
nicht, die Entlassung zu nehmen und den gesetzlichen Ruhegehalt zu fordern.
8. 49.
Zu F. 36 des Gesehes.
Die alin. 2 und 3 des §. 36 des Civilstaatsdienergesetzes werden aufgehoben.
Widerspricht der Diener, gegen welchen mit der unfreiwilligen Pensionirung vor-
geschritten werden soll, der Richtigkeit derjenigen Thatsachen, auf welche die Maßregel
gestützt wird, so hat die competente Disciplinarbehörde in dem in den S§. 20 ff. geord-
neten Verfahren über die Zulässigkeit der Pensionirung zu entscheiden.
Die Betretung des Rechtsweges ist ausgeschlossen.
Gegen rein richkerliche Beamte kann mit der ungesuchten Versetzung in den Nuhe-
stand im Falle des Widerspruchs nur auf dem für die Dienstentlassung vorgeschriebenen
Wege, durch ein Verfahren vor der Disciplinar-Behörde und ein Erkenntniß derselben,
vorgeschritten werden. In dem Erkenntnisse ist zugleich die Höhe der Pension zu
bestimmen.