132 1858.
8. 50.
Zu 8. 37 des Gesehes.
Dienern, welche eine 50 jährige Dienstzeit zurückgelegt haben, wird bei Versetzung
in den Ruhestand die ganze Besoldung als Pension gewährt.
8. 51.
Zu 8. 38 des Gesehes.
Die Zeit, welche ein Staatsdiener vor dem Eintritt in den (unmittelbaren) Staats-
dienst in einemöffentlichen Berufe des Landes zugebracht hat, zu welchem ereine Staats-
prüfung bestehen und mit einem Diehfsteide verpflichtet werden mußte, wird fortan bei
Berechnung der Dienstjahre nicht mehr berücksichtigt.
8. 52.
Zu §F. 43 des Gesk#es.
Das Recht auf Bezug der Peusion geht auch dann verloren, wenn der pensionirte
Diener sich solcher Handlungen schuldig macht, die, wenn er noch im wirklichen Dienste
wäre, seine Dienstentlassung zur Folge ish würde.
Auf die diesseitigen Mitglieder de lalions · Oerichis in Eisenach und des
Ober-Appellations. Gerichts in Jena findet das gegenwärtige Gesetz keine Anwendung.
Rücksichtlich dieser verbleiben vielmehr die Bestimmungen des Gesewzes über den Civil-
staatsdienst überall in Krast.
8. 5
Die esinmunge des gegenwärtigen Urlehe treten mit dem 1. Juli 1858 in
Wirksamkei
generene unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Fürstlichen
Jusiegel.
So zeschehen
Rudolstadt, den 10. Mai 1858.
(L. S.) Friedrich Günther, F. z. S.
Dr. v. Bertrab. Scheidt. v. Ketelhodt. v. Bamberg.
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