Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunzehnter Jahrgang. 1858. (19)

132 1858. 
8. 50. 
Zu 8. 37 des Gesehes. 
Dienern, welche eine 50 jährige Dienstzeit zurückgelegt haben, wird bei Versetzung 
in den Ruhestand die ganze Besoldung als Pension gewährt. 
8. 51. 
Zu 8. 38 des Gesehes. 
Die Zeit, welche ein Staatsdiener vor dem Eintritt in den (unmittelbaren) Staats- 
dienst in einemöffentlichen Berufe des Landes zugebracht hat, zu welchem ereine Staats- 
prüfung bestehen und mit einem Diehfsteide verpflichtet werden mußte, wird fortan bei 
Berechnung der Dienstjahre nicht mehr berücksichtigt. 
8. 52. 
Zu §F. 43 des Gesk#es. 
Das Recht auf Bezug der Peusion geht auch dann verloren, wenn der pensionirte 
Diener sich solcher Handlungen schuldig macht, die, wenn er noch im wirklichen Dienste 
wäre, seine Dienstentlassung zur Folge ish würde. 
Auf die diesseitigen Mitglieder de lalions · Oerichis in Eisenach und des 
Ober-Appellations. Gerichts in Jena findet das gegenwärtige Gesetz keine Anwendung. 
Rücksichtlich dieser verbleiben vielmehr die Bestimmungen des Gesewzes über den Civil- 
staatsdienst überall in Krast. 
8. 5 
Die esinmunge des gegenwärtigen Urlehe treten mit dem 1. Juli 1858 in 
Wirksamkei 
generene unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Fürstlichen 
Jusiegel. 
So zeschehen 
Rudolstadt, den 10. Mai 1858. 
(L. S.) Friedrich Günther, F. z. S. 
Dr. v. Bertrab. Scheidt. v. Ketelhodt. v. Bamberg. 
  
—.
	        
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