Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunzehnter Jahrgang. 1858. (19)

138 1858. 
5. 3. 
Wegen der zeither bezogenen Censurgebühren sollen die Geistlichen und Lehrer als 
niedere Kirchendiener aus den Gemeindecassen durch von dem Fürstl. Consistorium nach 
Mahgabe der bezüglichen Designationen und nach der durchschnittlichen jährlichen An- 
zahl der in den letzten zehn Jahren vorgekommenen Vergehungen unter Abrechnung von 
25 Procent wegen der staltgehabten Caducitäten festzustellende jährliche Fixa entschädigt 
werden. 
S. 4 
Von denjenigen, welche durch Verschweigung ihrer Verfehlungen gegen das sechste 
Gebot das ehrenvolle Aufgebot der Unbescholtenen und die für diese allein bestimmten 
Tranungs-Solennikäten, als: Gesang, Orgelspiel und Tragen des Kranzes erschleichen, 
sind7 Fl.= 4 Thlr. kirchliche Censurgebühren in die Ortsarmen-- resp. Gemeindccasse 
(es. §. 1) ihres Wohnorts zu entrichten. 
5. 
Die kirchlichen Censurgebũhren 6 1 und 4) sind auf Autrag der Kirchen= und 
Schulvorstände durch die Fürstl. Kirchen= und Schul-Inspectionen, gegen deren be- 
zügliche Beschlüsse nur Berufung an das Fürstl. Consistorium stalt hat, zu erkennen 
und nach Maßgabe der §§. 77 ff. der Executions-Ordnung vom 10. Juni 1854 (G. 
S. 1854 Nr. 43 S. 137 ff.) von den Peccanten beizutreiben. 
S. 6. 
Können die kirchlichen Censurgebühren (§. 1 und 4) wegen Vermögenslosigkeit 
des Pectanten nicht erlangt werden, so tritt an deren Stelle eine, von der betreffenden 
Kirchen und Schul-Inspection festzusetzende, entsprechende (cl. Strasgesetzbuch Art. 15) 
Handarbeitsstrafe, welche zum Besten der betreffenden Gemeinde, nach Anordnung des 
Gemeinde-Vorstandes, zu verichten ist. 
Urkundlich ist dieses Gesetz mit dem Fürstlichen Insiegel versehen worden. 
So geschehen 
Nudolstadt, den 31. Mai 1858. 
In Abwesenheit Seiner Hochfürstlichen Durchlaucht auf höchsten Spetialbefehl 
Das Fürstliche Ministerium. 
(L 8. Dr. v. Bertrab. 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.