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5. 3.
Wegen der zeither bezogenen Censurgebühren sollen die Geistlichen und Lehrer als
niedere Kirchendiener aus den Gemeindecassen durch von dem Fürstl. Consistorium nach
Mahgabe der bezüglichen Designationen und nach der durchschnittlichen jährlichen An-
zahl der in den letzten zehn Jahren vorgekommenen Vergehungen unter Abrechnung von
25 Procent wegen der staltgehabten Caducitäten festzustellende jährliche Fixa entschädigt
werden.
S. 4
Von denjenigen, welche durch Verschweigung ihrer Verfehlungen gegen das sechste
Gebot das ehrenvolle Aufgebot der Unbescholtenen und die für diese allein bestimmten
Tranungs-Solennikäten, als: Gesang, Orgelspiel und Tragen des Kranzes erschleichen,
sind7 Fl.= 4 Thlr. kirchliche Censurgebühren in die Ortsarmen-- resp. Gemeindccasse
(es. §. 1) ihres Wohnorts zu entrichten.
5.
Die kirchlichen Censurgebũhren 6 1 und 4) sind auf Autrag der Kirchen= und
Schulvorstände durch die Fürstl. Kirchen= und Schul-Inspectionen, gegen deren be-
zügliche Beschlüsse nur Berufung an das Fürstl. Consistorium stalt hat, zu erkennen
und nach Maßgabe der §§. 77 ff. der Executions-Ordnung vom 10. Juni 1854 (G.
S. 1854 Nr. 43 S. 137 ff.) von den Peccanten beizutreiben.
S. 6.
Können die kirchlichen Censurgebühren (§. 1 und 4) wegen Vermögenslosigkeit
des Pectanten nicht erlangt werden, so tritt an deren Stelle eine, von der betreffenden
Kirchen und Schul-Inspection festzusetzende, entsprechende (cl. Strasgesetzbuch Art. 15)
Handarbeitsstrafe, welche zum Besten der betreffenden Gemeinde, nach Anordnung des
Gemeinde-Vorstandes, zu verichten ist.
Urkundlich ist dieses Gesetz mit dem Fürstlichen Insiegel versehen worden.
So geschehen
Nudolstadt, den 31. Mai 1858.
In Abwesenheit Seiner Hochfürstlichen Durchlaucht auf höchsten Spetialbefehl
Das Fürstliche Ministerium.
(L 8. Dr. v. Bertrab.