Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunzehnter Jahrgang. 1858. (19)

142 1858. 
Pweiter Nachtrag 
zu dem 
revidirten Postvereins-Vertrage 
vom 5. December 1851. 
Auf der dritten deutschen PostConserenz sind die unterzeichneten Bevollmächtigten 
unter Vorbehalt der Natisication, über folgenden Nachtrag zu dem revidirten Postver- 
eins= Vertrage vom 5. December 1851 übereingekommen: 
Fahrpost. 
Artikel 1. 
Porto-Berechnung. 
Das Porto für alle im Vereinsverkehre vorkommenden Fahrpostsendungen wird 
nach der geradlinigen Entfernung zwischen Abgangs- und Bestimmungs-Ort, ohne 
Nücksicht auf die Gebietsgrenzen und auf die Spedition, in einer Summe berechnet. 
Festsetzung der Entfernungen. 
Die Entfernungen bis einschließlich zwanzig deutsche Meilen werden unmittelbar 
von Ort zu Ort gemessen. 
Bei größeren Entsernungen erfolgt die Messung nach den Mittelpunkten von Qua- 
draten, deren Seiten je einer Länge von vier deutschen Meilen entsprechen. 
Alle in demselben Quadrate gelegenen Orte haben die Taxe des Mittelpunkies. 
Die von Quadratseiten durchschnittenen Postorte werden dem östlich, südlich vder 
südöstlich angrenzenden Quadrate zugezählt. 
Artikel 3. 
Festsetzung der Entfernungen für den Verkehr mit dem Vereinsauslande. 
Für den Vereins- Fahrpostlverkehr mit dem Vereinsauslande gelten hinsichtlich der 
Messung und der Berechnung der Taxen die in den Verträgen vereinbarten Grenzpunkte, 
beziehungsweise die Mittelpunkte der Quadrate, in welchen dieselben liegen. 
Artikel 4. 
Fahrpost.- Tarif. 
Für jede Fahrpost- Sendung wird ein Gewicht-Porto und bei Sendungen mit de- 
(larirtem Werthe außerdem ein Werth-Porto berechnet.
	        
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