1858. 177
. XXXVIII. Gesetz
vom 1. Juli 1858, betreffend den Steuersatz vom inländischen Rlibenzucker
und die Eingangszölle vom ausländischen Zucker und Sprup vom 1. Sep-
tember 1858 an.
Wir Friedrich Günther, von Gottes Gugden, Fürst zu Schwarzburg rc.,
verordnen, nachdem die Regierungen der zum Jollvereine gehörenden Stgaten am 16.
Februar d. J. eine anderweite Uebereinfunft wegen Besteuerung des Rübenzuckers und
wegen Verzollung des ausländischen Zuckers und Syrups abgeschlossen haben, auf dem
Grunde und zur Aueführung dieser Uebereinkunft wie solgt:
S. 1. »-
Die Steuer vom Zoll-Zentuer der zur Zuckerbereitung bestimmten rohen Rüben
wird vom 1. September 1858 an vorläufig bis zum 1. September 1859 auf sechs und
zwanzig und einen viertel Kreuzer oder 71 Sgr. festgesetzt. Dieser Saß kommt auch
für die ferneren Betriebs- Berioden zur Erhebung, sofern nicht eine andewweitr gesepliche
Bestimmung erfolgt.
Für den aueländischen Zucker (Enchter es bic auf Weiteres bei den bisherigen
Eingangszoll. Säten (Gesetz vom 30. Juni 1855 und vom 4. Juli 1857); dagegen.
wird der Eingangszoll für Spruv, mit Beseiligung der beiden jetzt bestehenden Sützt
von 3 Fl. 30 Kr. oder 2 Thalern und 7 Fl. oder 4 Thalern, vom 1. Sepiember L
an auf 5 Fl. 15 Kr. oder 3 Thaler für den Zentner festgestellt.
Auflösungen von Zucker, welche als solcht bei. der Revision erkauntwerden, unter ·
liegen dem höchsten Eingangszoll-Satze für Zucker.
Urkuwlich ist dieses Gesetz mit dem Fürstlichen Insiegel versehen worden.
Rudolstadt, den I. Juli 1858.
In Abwesenheit Seiner Hochfürstlichen Durchlaucht, auf Höchsten Specialbefehl.
Das Fürsil. Ministerium.
(L. S.) v. Ketelhodt.
Fürstl. Schw. Rudolst. Gesebsammi. XIX. 27