Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunzehnter Jahrgang. 1858. (19)

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jenes auf die eine und dieses auf die andere Waagschale setzt. Es ist vielmehr jederzeit 
das Verfahren des Tarirens anzuwenden, welches in Folgendem besteht: Man setzt 
zuerst auf die eine Schale das Normal-Gewicht und beschwert die andere Schale mit 
soviel Gegengewicht oder Tara (aus beliebigen Blei= oder Eisen-Stücken bestehend), 
bis die Zunge der Waage genau einspielt. Alsdann hebt man das Normal-Gewicht 
von der Schale ab und seßt stalt dessen das zu aichende Gewichtstück auf dieselbe. Spielt 
nun die Zunge genau wieder ein, so ist das zu aichende Gewicht als richtig anzusehen; 
im gegentheiligen Falle muf dieses Einspielen durch diejenige Behandlung des Gewichtes, 
die man das Justiren desselben nennt, herbeigeführt werden. Der Aichmeister erleichtert 
sich die Arbeit des Tarirens wesentlich dadurch, daß er für die am häusigsten vorkom- 
menden Gewichtstücke die ungesähre Tara ein für allemal bestimmt und in Bereitschaft 
hält; zur lezten vollsländigen Ausgleichung sind Schachteln mit Schrot und Feilspänen 
sehr geeignet. Bei dem Aussetzen und Abbeben der Gewichtstücke ist siets Sorge zu 
tragen, daß der Waagebalken sich nicht merklich in den Pfannen verschiebe, weil dadurch 
eine Unsicherheit im Tariren und Justiren veranlaßt werden kann. 
Aus diesem Grunde, wie auch zur Schonung der Normal= Gewichte, sind die me- 
tallenen Schalen der mittleren und kleinen Waage mit Scheiben von Leder oder Papier 
zu belegen. 
§S. 30. 
Werden Gewichtstücke aus Gußeisen zur Aichung übergeben, so ist zuvörderst da- 
rauf zu sehen, daß sie von Zunder und Formsand gehörig gereinigt (durch Abkratzen, 
bezüglich Abbämmern) eine von größeren Poren und Blasenräumen freie Oberfläche 
darbieten. Gewichtstücke, welche in dieser Beziehung nicht genügen, sind von den 
Aichungsbehörden zurückzuweisen. Das Nämliche gilt von solchen Gewichtstücken, 
bei welchen etwaige Löcher am Boden mit Blei und dergleichen ausgefüllt sind, oder bei 
welchen durch Absprengung von Theilen die ursprüngliche Vorm nicht mehr vorhandenist. 
Ferner müssen die vorstehenden Gußnäthe und scharfen Kanten der Gemichtstücke 
gebörig abgeputzt sein. 
Endlich muß jedes Gewichtstück neben dem Griff oder Knopf mit einem nach innen 
etwas verjüngten Justir-Loche von kreisförmigem Querschnitt versehen sein, das unten 
zu einer enveiterten Höhlung führt, welche groß genug ist, um die zum Justiren nö- 
tbige Quantität Blei oder Eisenschrot in sich aufzunehmen.
	        
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