Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunzehnter Jahrgang. 1858. (19)

198 1858. 
für Lasten von: die Gewichtstücke: 
5 Loth. .. 6Quent 
2 „ 2 „ 
1 * !•§½ 1 « 
Die vier ersten dieser Gewichtslücke sind aus Gußeisen, die übrigen aber aus Mes- 
sing anzufertigen. Die rechts nach Loth zählenden Gewichtstücke erhalten die Form 
flacher kreisrunder Scheiben; die Form der übrigen weicht von der in §. 30 vorgeschrie- 
benen nicht ab. 
8. 39. 
Obschon die Decimalgewichte zunächst nur für Brückenwaagen bestimmt sind, so unter- 
liegt doch ihre Benutzung bei dem Abwiegen auf Waagen anderer Art keinem Verbote. 
Aus diesem Grunde müssen aber die fraglichen Gewichtstücke stets eine doppelte Bezeich- 
nung erhalten, einmal als Decimal Gewichte unter Beifügung von Dec. und dann 
auch als gewöhnliche Handelsgewichte. 
Rudolstadt, den 8. Oct. 1858. 
Jüstl. Schwarzb. Ministerium. 
Dr. v. Bertrab. 
 
	        
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