204 1858.
Geseétz
über die Besteuerung des inländischen Weins und der inländischen Tabacksblätter.
Von Gottes Gnaden Wir Friedrich Günther, Fürst zu Schwarzburg-
Rudolstadt, thun hiermit kund und zu wissen:
Mit Bezugnahme auf
1) den Staatsvertrag vom 10. Mai 1833
2) den Staatsvertrag Nr. 4, vom 11. Mii 1833 und
3) den Staatsvertrag vom 25. Mai 1833
verordnen Wir zur Herstellung einer, mit der der übrigen Vereinsstaaten übereinstim-
menden, Gesetzgebung wegen Besteuerung der inneren Exzeugnisse, mit Beirath und
Zustimmung Unserer getreuen Stände rücksichtlich der Besteuerung des inländischen
Weins und der inländischen Tabacksblätter in Unserem Fürstenthume, wie folgt:
.I. Abschnitt.
Von der Weilnsteuer.
8. 1.
Von dem im Lande erzeugten Weine soll eine Steuer erhoben werden, welche nach
der verschiedenen örtlichen Beschaffenheit
in der ersten Classe - 1 4 Ouoshen Pr. Courant,
„ Meite iten „ » «
,,dtltten«» 14 » » »
„ vierten „ „ 10 „ » »
» fünften ,,» » » »
für den Einer“ zu 8 gruzi Quarten *1 win.
8. 2
Die Weinberge und Weingärten sollen nach ihrer Lage und Beschaffenheit in
Bezirke eingetheilt, und es soll für jeden derselben, im Voraus für mehrere Jahre, die
Steuerclasse bestimmt werden, welche auf den darin gewonnenen Wein anzuwenden ist.
8. 3.
Diese Bezirke können nach der Oertlichkeit mehrere Gemeinen oder eine einzelne
Gemeine, oder auch nur einzelne Weinberge umfassen, je nachdem der darin erzeugte