Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunzehnter Jahrgang. 1858. (19)

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auf die Hälfte ermäßigt werden, welche Ermäßigung nach Verhältniß der Weinpreise 
um die Zeit des ersten Abstichs zu den le gewöhnlicher Weinjahre festgesetzt wird. 
Diejenigen, welche Weinbau bruenhen Tralien! in die Strafe der Defraudation, 
wenn sie Gewerbshandlungen, von deren Ausübung dem Staate eine Abgabe zu ent- 
richten ist, entweder gar nicht oder unrichtig anzeigen. Insbesondere findet diese 
Strafe dann Anwendung, wenn in den Anmeldungen über den Ertrag der Erndte solcher 
über ### zu gering angegeben ist, oder bei der Revision Vorräthe an früher nicht be- 
zeichucten Orten vorgefunden werden. 
II. Abschnitt. 
Von der Tabackssteuer. 
Von den im Lande erzeugten Tabacksblättern wird nach der Größe der alljährlich 
mit Taback bepflanzten Grundfläche eine Steuer in vier Abstusungen entrichtet, welche 
von je sechs Quadratruthen Preußisch (dem dreißigsten Theile eines Magdeburger Mor- 
gens) mit Taback bepflanzten Bodens, 
in der ersten Classe 4 gHGr. 9 P. in der dritten Classe 3 cGr. 3 Pf. 
„ zweiten „ 4 „ „ „ vierten „ 2 „ 4„ 
beträgt. 
8. 17. 
Nach welchem dieser Sätze die * in jedem Steuerbezirke gleichsörmig zu ent- 
richten ist, soll durch Unser Fürstl. Geheime Raths.Collegium zeitweise festgesetzt werden. 
S. 18. 
Wo die Quadratruthenzahl der Gesammtfläche, von welcher die Steuer erhoben 
wird, durch sechs nicht theilbar ist, bleibt das unter 6 Ruthen betragende Maaf bei 
der Steuer unberücksichtigt. 
Jeder Besicher einer mit Taback beflanzten Grundfläche von 6 und mehr Quadrat. 
ruthen ist verbunden, vor Ablauf des Monals Juli der Steuerbehörde die bepflanzten 
Grundstũcke einzeln nach ihrer Lage und Größe, in Morgen und Quadratruthen genau 
und wahrhaft, schriftlich oder auch mündlich, anzugeben, worũber er von derselben eine 
Bescheinigung erhält. 
Die Steuerbehörde prüft diese 98 auf dem einfachsten und zuverlaͤssigsten
	        
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