Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunzehnter Jahrgang. 1858. (19)

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Grundstücke sind, um so weniger kommt es auf ängstliche Genauigkeit in der Inhalts- 
abschätzung unregelmäßiger Theile an. Oft wird ein einigermaßen geübtes Augenmaß 
allein schon genügend aushelsen. Nur in erbeblichen Streitfällen mag die Meßkette an- 
gewendet, oder auf Antrag des Bodeninhabers, auf seine Kosten, ein sachverständiger 
Feldmesser zugezogen werden. Hat ein vereideter Feldmesser schon früher eine Vermes- 
sung des fraglichen Grundstücks vorgenommen und wird dessen schriftliche Angabe da- 
rüber vorgelegt, so kann darauf, wenn der Augenschein nicht erhebliche Zweifel übrig 
läßt, ohne Weiteres gefußt werden. Liegen mehrere Pflanzungen im Zusammenhange, 
so genügt die Auemittelung der Gesammtfläche, wenn sie mit der Summe der einzelnen 
Angaben genau genug übereinstimmt. 
Ueber die verschwiegenen Fälle sowohl, als über die entdeckten Unrichtigkeiten, 
welche nach §. 25 des Gesetzes vom 21. December 1833 Bestrasung nach sich ziehen, 
ist ein sortlaufendes Protocoll aufzunehmen und von dem Ortsvorstande und dem An- 
meldenden, wenn er gegenwärtig ist, mit zu unterschreiben, welches demnächst an die 
Steuerbehörde zur Einleitung des nöthigen Verfahrens gegen die Straffälligen eingesandt 
wird. 
In der Regel liegt die Nevision den Ober-Controleurs ob, doch ist ihnen dabei, 
so weit es ersorderlich, die nöthige sachverständige Hülfe zu geben. Sie werden sich in- 
deß besonders angelegen sein lassen, mit den Regeln für die Ausmessung ebener gerad- 
linigter Figuren und dem Gebrauche der Meßkette hinlänglich bekannt zu werden und 
ihr Augenmaß zu üben, auch solches bei den Aussehern zu befördern suchen. 
Tag und Ergebniß der Nevision werden in die dazu bestimmten Spalten 5 und 6 
der Anmeldungen eingetragen und in Spalte 7 und 8, mit kurzer Bemerkung, durch 
welches Verfahren ein etwa abweichendes Resultat gesunden worden, bescheinigt. 
4. Nach der Revision kommen die so vervollständigten Anmeldungen zur Hebe- 
stelle zurück, welche danach die Spalten 4 bis 6 des Heberegisters ausfüllt, die Stener- 
schuld jedes Einzelnen auf der Rückseite seiner Anmeldungsbescheinigung bemerkt, die 
Stenerzahlungen demnächst in den sernern Spalten und in dem Einnahmebuck verzeichnet, 
und auf der Rückseite der bei jeder Zahlung wieder mitzubringenden Anmeldungsbe. 
scheinigung darüber quitkirt. 
Mit dem Einnabmebuch geben die Ammelde- und Heberegister, sammt den dazu 
gehörigen Anmeldungen, sobald die Hebung vollendet ist, und fpätestens Aufangs Oc- 
tobers des auf die Erndte folgenden Jahres, von den Stenerbehörden an das Fürsll. 
Steuer-Collegium und beziehungsweise an die Fürstl. Landechauxkuaunsch ast. 
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