1858. 221
Remissions-Reglement
für die Tabackssteuer.
In den Ss. 23 und 24 des Gesetzes vom 21. December 1833, die Steuer von
inländischem Taback betreffend, ist bestimmt worden, daß, wenn gänzlicher Mißwachs
oder andere Unfälle eintreten, die außerhalb des gewöhnlichen Witterungswechsels
liegen und die Erndte ganz oder zum größten Theile verderben, die Steuer nach dem
Umfange des Schadens erlassen werden könne, und daß das Fürstl. Geheime-Naths-
Collegium über die Bedingungen und das Verfahren bei dieser Remission das Nähere
anzuordnen und bekannt zu machen habe. Zur Ausführung dieser Bestimmung wird
daher Folgendes festgesetzt:
8. 1.
Wird mit Taback bepflanztes Feld, bevor ein Einsammeln der Tabacksblätter statt.
gesunden hat, wegen Mißwachses oder Beschädigung des Tabacks, nach vorheriger
Anzeige bei der Steuerbehörde, unter Aufsicht eines Steuerbeamten umgepflügt, dann
wird dem Tabackspflanzer die Stener erlassen.
8. 2.
Wird durch Hagelschlag oder Ueberschwemmung vor oder während der eigentlichen
Tabackserndte der sechste Theil oder darüber der gesammten von einem Tabackepflanzer
in einer Feldflur mit Taback bestellten Grundfläche und jedenfalls mehr als 6 Quadrat-
ruthen so stark beschädigt, daß nach der Abschähung von dem beschädigten Theile der
Grundfläche entweder nicht ein Viertel oder nicht die Hälste des Ertrages gewonnen
werden wird, welcher gewonnen sein würde, wenn sich der Unfall nicht ereignet hätte,
dann wird die Tabackssteuer, welche von der beschädigten Grundfläche zu entrichten ist,
im ersten Falle ganz, im dem andern zu zwei Drittheilen erlassen.
Beschädigungen, welche sich nach der Haupterudte an dem Nachwuchse oder soge-
nannten Geitz (den neuen Trieben, nach abgeschnittener Tabacksstaude) ergeben, be-
gründen keinen Anspruch auf Steuer-Remission.
8. 3.
Wird durch Feuerschaden der noch im Ganzen und ohne daß davon verkaust ist,
vorhandene Tabacksgewinn bei dem Tabackspflanzer vor dem lten December des Emdte-
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