222 1858.
jahres erweislich über die Hälste oder über drei Viertel zerstört, dann wird die Steuer
ebenfalls im ersteren Falle zu zwei Drittheilen, im letzteren völlig erlassen.
8. 4.
Ist der Taback zurrechten Zeit und in angemessenem Boden, der sich in dem gehörigen
Düngerzustande befindet, gepflanzt, so ist für ersteren Frost und Dürre nicht erheblich
zu befürchten, weöhalb diese Ursachen, sowie Nässe, welche nur die Qualikät vermin-
dert, einen Anspruch auf Remission nicht begründen.
8. 5.
Beschädigungen, auf deren Grund eine Steuer-Remission nachgesucht wird, müssen:
a) wenn sie sich während der Erndte, d. h. während des eigentlichen Abblattens der
Tabacksstauden oder der Gewinnung des sogenannten Obergutes, ereignen,
von dem Beschädigten an demselben Tage oder spätestens am folgenden Tage
dem Ortsvorstande, sowie der Steuerbehörde, wohin die Gemeinde gebört, an-
gezeigt werden, welche, wenn die weitere Fortsetung der Erndte nicht bis zur
Besichtigung aufgeschoben werden kann, vorläufig den Schaden moglichst fest.
zustellen und dafür zu sorgen haben, daß von dem eingesammelten Taback, wohin
auch die vor der Erndte elwa abgenommenen Sand. oder andere brauchbare
Tabacksblatter gehören, nichts abhanden gebracht werde.
ßb) Wenn die Erndte noch nicht begonnen hat, oder doch jedwedes Abblatten bis
zur Besichtigung ausgesetzt werden kann, muß die Anzeige der Beschädigung
längstens in drel Tagen nach ihrer Entstehung bei den vorgenannten Behörden
ersolgen, damit die erforderliche Ermittelung angestellt werde.
c) Wenn nach der Erndte sich Feuerschaden ereignet hat, so muß die Anzeige ineben
der Art und in derselben Frist wie unter p) geschehen.
In allen vorbemerkten Fällen muß die Anzeige sowohl an den Ortsvorstand, als
an die Steuerbehörde, und zwar an beide gleichlautend nach den unter A. und B. anlie-
genden Mustern, je nachdem die Beschädigung durch Natur- Ereignisse oder durch Feuers-
brunst entstanden, geschehen. Geschieht die Anmeldung mündlich, so wird sie von
dem Beamten, vor welchem sie gemacht wird, nach demselben Muster aufgenommen und
bei dessen Unterschrift bemerkt: „nach mündlicher Angabe des N.“
Ist sie länger als drei Tage nach entstandener Beschäigung unterlassen werden,
so findet ein Anspruch auf Remission nicht mehr Statt.