Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunzehnter Jahrgang. 1858. (19)

224 1858. 
Bei Feuerschaden ist hauptsächlich die Ermittelung auf dessen wirkliches Vorhanden- 
sein und Umfang wie auch dahin zu richten, daß der Beschädigte weder vor wie nach 
etwas von seinem Tabacksgewinne verkauft oder auf die Seite gebracht hat. 
C. 8. 
Auf den Grund der Abschäßungs-Protofolle und übrigen Ausmittelungsverhand- 
lungen wird von dem Ober-Controleur oder, wenn der Einnehmer denselben vertreten 
hat, durch die Steuerbehörde über die in einer Gemeinde gleichzeitig vorgekommenen 
Beschädigungen an Tabacksfeldern eine Nachweisung nach dem auliegenden Muster suh 
C. und bei Brandschäden nach dem Musler D. zusammengestellt und mit sämmtlichen 
Belegstücken an das Fürstl. Steuer-Collegium oder beziebungsweise an die Fürsll. 
Landeshauptmannschaft zur Prüfung eingesandt. Finden diese Behörden dabei nichts 
zu erinnern, so weisen sie die Steuerbehörden an, die nachgelassenen Steuer-Beträge 
in dem Tabackssteuer- Register sowohl, als von der aus der Rückseite des Anmeldungs- 
scheines jedes einzelnen Beschädigten bemerkten Steuerschuld desselben absetzen zu lassen. 
Rudolstadt, den 14. Juli 1834. 
Fürstl. Schwarzb. Geheime-Raths-Collegium das. 
Ketelhodt.
	        
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