Contents: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1866. (43)

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Unterricht im Linearzeichnen mindestens zwei Jahre lang, endlich an den für sie einge- 
richteten Kursen in der Experimentalphysik nebst Vorträgen über mathematische Physik 
ordnungsmäßig sich zu betheiligen haben. 
Die Nichttheologen sollen in jedem Semester mindestens drei Vorlesungen, 
worunter jedenfalls zwei über Gegenstände ihres Faches, hören, woneben 
a) die philologischen Kandidaten an den Uebungen des philologischen Seminars 
mindestens drei Semester lang als ordentliche Mitglieder, und an den in den 
Statuten des philologischen Seminars §. 19—21 vorgesehenen Kursen für Vorge- 
rücktere, so oft ein solcher zu Stande kommt, 
b) die Reallehramtskandidaten aber an den mathematischen, physikalischen und Zei- 
chenkursen mindestens ebensolange als die Theologie studirenden Rcallehramts- 
kandidaten Antheil zu nehmen haben. 
Unter die von ihm zu hörenden Vorlesungen hat jeder Lehramtskandidat eine über 
Pädagogik aufzunehmen, sowie mindestens auf ein Jahr in die akademische Turnanstalt 
als thätiges Mitglied einzutreten. 
8. 6. 
Zur näheren Berathung und Leitung in ihren Studien haben sich die Lehramts- 
kandidaten zunächst an die Repetenten, denen sie hiefür zugetheilt sind, weiterhin an die 
betreffenden Universitätslehrer, beziehungsweise an den mit der Leitung der mathematischen 
Repetitionen und dem Unterricht im geometrischen Zeichnen besonders beauftragten Lehrer 
zu halten. 
8. 7. 
Bei der Bewilligung des Geldsurrogats für ein fünftes Studienjahr, beziehungsweise 
der Reisestipendien, wird auf Lehramtskandidaten, welche ihre Studien auf der Landes- 
oder auf einer andern Universität, beziehungsweise einer polytechnischen Schule fortzu- 
setzen wünschen, unter der Voraussetzung entsprechender Zeugnisse, besondere Rücksicht 
genommen. Die mit dem Geldsurrogat für die Fortsetzung ihrer Studien in Tübingen 
Bedachten haben halbjährlich mindestens zwei Hauptvorlesungen ihres Faches zu hören, 
und einen Aufsatz über Gegenstände ihres Studiums zu liefern, von dessen Beschaffen- 
heit die Ausbezahlung des- Geldsurrogats an sie abhängig gemacht wird.
	        
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