Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunzehnter Jahrgang. 1858. (19)

E 1858. 
2) auf solche Diener, auf welche das Gesetz über den Civilstaatsdienst vom I. Mai 
1850 nach der Begriffsbestimmung im F. 1 in Verbindung mit F. 2 desselben keine An- 
wendung nndet. 
8. 3. 
Die Wiktwen= und Wnisen-Pension tritt nicht ein 
weschen keine 1) wenn der verstorbene Fürstliche Diener, ohne die Erlaubniß der 
— Dienstbehörde dazu. ringeholt, oder dieselbe nachträglich erhalten zu haben, 
u * sich verheirathet hatte; (vgl. 8. 45 lin. l des Gesetzes über den Civilstaats- 
dienst); 
2) wemer sich auf dem Sterbebette oder erst dann verheirathet hat, nachdem er zur 
Disposition gestellt oder bereils pensionirt worden war, oder das 65. Lebensjahr zurück- 
gelegt hatte: 
3) wenn er nur widerruflich angestellt war, es sei denn, daß er sich mindestens drei 
Jahre in seiner Dienstsunction besunden hat und in derselben verstorben ist. (Vol. 8. 
ulin. 3 desselben Gesetzes); 
4) wenn er ohne allen Vorbehalt freiwillig aus dem Staatsdienst ausgetreten war 
(uogl. §. 33 desselben Gesetzes); 
5) wenn er seines Dienstes entsetzt oder aus demselben entlassen worden war (vgl. 
§F. 47 und 52 desselben Gesetzes); 
6) wenn er in Ruhestand versetzt oder zur Disposition gestellt, der Pension oder des 
Wartegeldes vor seinem Ableben verlustig erkannt worden ist. Auch kann 
7) eine Ehefrau, welche beim Ableben des Dieners von diesem geschieden war, auf 
Wittwen-Penslon keinen Anspruch machen. 
Der landesherrlichen Guade bleibt in alen diesen Fällen überlassen, unschuldigen 
und dürstigen Wittwen und Waisen eine Unterstützung bis höchstens zur Hälfte der 
außerdem eintretenden Pension zuzugestehen. 
8. 4. 
msd Die Wittwen- und Waisen-Pension besteht in dem achten Theile der 
Halsen, Ven. Besoldung, resp. der Pension oder des Wartegeldes, welche der verstor- 
ronnesen, bene Ehemann resp. Vater während der letzten Zeit seines Lebens bezogen 
jatl-emhe. bat Die bei der Theilung durch acht resuliirenden Bruchtheile von Gul- 
resp. Thalern werden, wenn sie einen halben Gulden resp. Thaler 
oder mehr betir für voll gerechnet, kleinere Bruchtheile bleiben dabei unberück- 
sichtigt.
	        
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