Metadata: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Sechsundwanzigster Band. 1907-1909. (26)

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Zwecks Beschaffung der zur Aufstellung des Personenverzeichnisses nötigen 
Unterlagen erläßt der Gemeindevorstand alljährlich öffentliche Aufforderung an 
die Hausbesitzer, sowie an die Haushaltungsvorstände, Gehalt= und Lohngeber 
oder deren Vertreter zur Auskunftserteilung nach Maßgabe der hierzu vorge- 
schriebenen Formulare (Hauslisten, Lohnlisten). 
üür die Auskunftserteilung gelten folgende Bestimmungen: 
a) Jeder Besitzer eines bewohnten Grundstücks oder dessen Vertreter ist 
verpflichtet, der mit der Aufstellung des Personenverzeichnisses be- 
trauten Behörde die Juhaber der in dem Grundstücke vorhandenen 
einzelnen Wohnungen, Geschäftslokale und zu gewerblichen oder 
wirtschaftlichen Zwecken benutzten Räume anzugeben. 
b) Jeder Haushaltungsvorstand hat der vorstehend unter a) genannten 
Behörde über Namen, Berufs= oder Erwerb#art, Geburtsort und 
Geburtstag und die etwaigen Arbeitgeber der sämtlichen zu seinem 
Hausstande gehörigen Personen einschließlich der Unter= und 
Schlafstellenmieter, sowie über die Höhe des baren Dienst= oder 
Arbeitslohnes und die Art der Naturalbezüge seiner Dienstboten und 
der bei ihm wohnenden cigenen Gewerbegchilfen, nicht minder auch 
über die Höhe des von ihm gezahlten Mietzinses und, wenn er selbst 
Besitzer des von ihm bewohnten Hauses ist, über den Mietswert der 
eigenen Wohnung Auskunft zu erteilen. 
) Geschäftsinhaber und andere Arbeitgeber, bei nichtphysischen Personen 
(6 1 Ziffer 4 bis 6) deren gesetzliche Vertreter, sind auf Verlangen 
nes über die Gehalts-, Lohn-, Pensions-, Unterstützungs= und 
sonstigen Bezüge ihrer sämtlichen Angestellten, Gewerbegehilfen und 
Arbeiter und der Hinterbliebenen von solchen den Gemeindevorständen 
derjeuigen Gemeinden Mitteilung zu machen, in welchen die Ange- 
stellten 2c. ihren Wohnsitz oder Aufenthalt haben. Bei Natural= 
bezügen ist nicht der Wert, sondern nur die Art der Bezüge anzu- 
geben. Die Mitteilung hat sich auf die von den Gemeindevorständen 
anzugebende Zeit zu erstrecken. 
Dieselbe Verpflichtung liegt den Anstellungsbehörden im Be- 
reiche des Reichs-, Staats-, Gemeinde-, Kirchen-, Schul= und Hof- 
dienstes, sowie des Dienstes der Fürstlichen Kammer hinsichtlich der 
Besoldungen und Dienstbezüge der zu ihrem Dienstbereiche gehörigen 
Beamten und Angestellten ob.
	        
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