Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunzehnter Jahrgang. 1858. (19)

246 1858. 
die Bestimmungen der früheren Verträge des süddeutschen Münz-Vereines dem Münz- 
Vertrage Jd. Wien den 24. Jannar 1857 und den gegenwärtigen Verhältnissen entspre- 
chend zuergänzen und festzustellen, haben zu dem Ende Bevollmächtigte ernaunt und zwar 
die königlich Preußische Negierung: 
den geheimen Ober-Finanzrath Karl Theodor Seydel: 
die königlich Baperische Negierung: 
den Ministerial-Director Karl Friedrich von Bever; 
die königlich Würltembergische Regierung: 
den Bergrath Valentin von Schübler; 
die großberzoglich Badische Regierung: 
den Münzrath Ludwig Kachel; 
die großberzoglich Hessische Regierung: 
den Obersteuerrath Ludwig Wilhelm Ewald: 
die herioglich Sachsen. Meiningensche Regierung: 
den Slagtsrath Ludwig Blomeyer; 
die herzoglich Nassauische Regierung: 
den Landesbankdirektor Karl Renter; 
die fürstlich Schwarzburg-Rudolstädtische Regierung: 
den Finanzrath Heinrich Bamberg; 
die landgräflich Hessische Regierung: 
den großberzoglich Hessischen Obersteuerrath Ludwig Wilhelm Ewald: 
die freie Stadt Frankfurt: 
den Senator Franz Alfred Jacob Bernus; 
von welchen Bevollmächtigten, unter dem Vorbehalte der Natifikation, nachstehender 
Vertrag verhandelt und abgeschlossen worden ist. 
Art. I. 
In den Königreichen Bayern und Württemberg, den Großherzoglhümern Ba- 
den moH#essen, im Herzogthum Sachsen-Meiningen, in den Hohenzollern- 
schen Landen Preußens, im Herzogthum Nassaun, in der Oberherrschaftdes Fürsien- 
. thums Schwarzburg= Rudolstadt, in der Landgrafschaft Hessen-Homburg 
und in dem Gebiete der freien Stadt Franksurt bildet das Pfund in der Schwere von 
500 Grammen die Grundlage der Ausmünzung, es soll das Pfund feinen Silbers mit 
Beibehaltung der Gulden= und Kreuzer-Rechnung zu 521 Fl. ausgebracht werden, und
	        
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