250 1858.
Art. 13.
Der Silbergehalt der Sechs-und Dreikreuzerstücke wird zu 350 Tausendtheilc an-
genommen.
Der Durchmesser der Sechokreuzerstücke soll 20 und der Dreikreuzerstücke 17 Milli.
meter betragen.
Der Avers derselben erhält das Wappen des ausmünzenden Staates mit einer die
Münze als Scheidemünze bezeichnenden Umschrift und der Revers die Werthangabe
nebst der Jahreszahl in einem Kranz von Eichenlaub.
Die Fehlergrenze, welche im Feingehalte bei beiden Münzsorken im Mehr oder
Weniger eingehalten werden muß, wird auf 7 Tausendtheile festgesetzt; bei der Stücke-
lung ist für die möglichst genaue Einhaltung der auf ein Pfund gehenden Stückzahl
Sorge zu tragen und darf die Abweichung im Mehr oder Weniger 1 Prozenk nicht über.
steigen.
Art. 14.
Die vertragenden Staaten machen sich verbindlich:
o) ihre eigene Silber, und Kupfer-Scheidemünze niemals gegen den ihr beigelegten
Werth herunterzusetzen, auch eine Außercourssetzung derselben nur dann eintretenzu lassen,
wenn eine Einlösungsfrist von mindestens 4 Wochen festgesetzt und wenigstens drei Mo-
nate vor ihrem Ablaufe öfsentlich bekannt gemacht worden ist;
b dieselbe, wenn in Folge längerer Cirkulation und Abnutzung das Gepräge un-
deutlich geworden ist, nach demjenigen Werthe, zu welchem sie in Umlauf gesetzt ist, all-
mählig zum Einschmelzen einzuziehen;
) auch dieselbe nach dem nämlichen Werthe in näher zu bezeichnenden Kassen auf
Verlangen gegen grobe in ihren Landen coursfähige Münze umzuwechseln.
Die zur Umwechslung angebotene Summe darf jedoch in Silberscheidemünze nicht
unter 40 Gulden, in Kupferscheidemünze nicht unter 10 Gulden betragen.
15.
Niemand darf in den Landen der vertragenden Staaten genöthigt werden, eine
Zahlung, welche den Werth der kleinsten groben Silbermünze erreicht, in Scheidemünze
anzunehmen.
Art. 16.
Sämmtliche vertragenden Staaten machen sich verbindlich, in dem Zeitraume vom
1. Januar 1859 bis l. Januar 1864 von den im Gebiete des süddeutschen Münzvereines
geprägten und noch umlaufenden Sechs und Dreikreuzerstücken jährlich den Betrag von