Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunzehnter Jahrgang. 1858. (19)

1858. 251 
400,000 Fl. und zwar in der Art einznziehen, daß ohne Unterschied des Landesgepräges 
vorzugsweise diejenigen Stücke, welche eine srühere Jahreszahlals die von 1807 oderkeine 
erkenntliche Jahreszahl tragen, sodann die sonstigen älteren und abgenutzten zum Einzuge 
gebracht werden. Der bezeichuete Betrag wird unter die kontrahirenden Staaten nach 
demselben Maßstabe verkheilt, nach welchem die Zollrevenüen zur Vertheilung gelangen. 
t. 17. 
Während dieser fünf Jahre sollen von den vertragenden Regierungen keine neuen 
Sechs= und Dreikreuzerstücke geprägt werden. 
Findet eine der kontrahirenden Regierungen sich ausnahmsweise veranlaßt, neue 
ser Frist vorzunehmen, so kaun dieß nur dann 
beschehen, wem sie gleichz eitig außer den nach Art. 16. von ihr einzuziehenden Beträ- 
gen, eine dem doppelten Betrage der neuen Ausprägung gleichkommende Quantität von 
Sechs- und Dreikreuzerstücken aus dem Cours zieht. 
Art. 18. 
Die vertragenden Regierungen werden die neuausgegebenen Münzen — Courant- 
münzen sowohl als Scheidemünzen — gegenseitig von Zeit zu Zeit in Bezug auf ihren 
Feingehalt und auf ihr Gewicht prüfen lassen und von den Ausstellungen, die sich da- 
bei elwa ergeben, einander Mittheilung machen. 
Für den unenvarteten Fall, daß die Ausminzung der einen oder der andern der 
betheiligten Negierungen im Feingehalte oder im Gewichte den vertragsmäßigen Bestim- 
mungen nicht entsprechend befunden würde, übernimmt dieselbe die Verbindlichfeit, ent- 
weder sofort oder nach vorangegangener schiedsrichterlicher Eutscheidung sämmtliche von 
ihr geprägten Münzen desjenigen Jahrganges, welchem die fehlerhafte Ausmünzung 
angebört, wieder einzuziehen. 
Art. 19. 
Die in den Artt.7 und 14 übernommene Verbindlichkeit zur Annahme der groben 
Silbermünzen und der Scheidemünzen bei den Staatskassen nach ibrem vollen Werthe 
findet auf durchlöcherte oder sonst anders als durch den gewöhnlichen Umlauf am Gewicht 
verringerte, ingleichen auf verfälschte Münzstücke keine Anwendung. 
Art. 20. 
Die vertragenden Staaten vereinbaren sich dahin, während der letzten 6 Monate 
des Jahres 18633 über die nach Ablauf dieses Jahres zu ergreifenden Maßregeln bezüg- 
lich der serneren Einziehung von Kronenthalern, sowie bezüglich der Scheidemünze,
	        
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