Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunzehnter Jahrgang. 1858. (19)

252 1858. 
insbesondere der serneren Einziehung derselben und der Festsetzung eines den Verkehrs- 
verhältnissen im Gebiete der süddeutschen Währung entsprechenden Maximalbetrages des 
Scheidemünz-Umlaufes Berathung pflegen und gemeinsame Beschlüsse fassen zu wollen. 
Art. 21. 
Die Dauer dieses Vertrages wird zunächst bis zum Schlusse des Jahres 1878 fest- 
gesetzt; es soll auch alsdann derselbe, insoferne der Rücktritt von der einen oder der 
andern Seite nicht erklärt oder eine andenweite Vereinbarung darüber nicht getroffen 
worden ist, stillschweigend von fünf zu fünf Jahren als verlängert angesehen werden. 
Es ist aber ein solcher Rücktritt nur dann zulässig, wenn die betrefsende Regierung 
ihren Entschluß mindestens zwei Jahre vor Ablauf der ausdrücklich fesigesetzten oder still- 
schweigend verlängerten Vertragsdauer den mitvertragenden Regierungen bekannt ge- 
macht hat, worauf sodann unter sämmtlichen Vereinsstaaten unverweilt weitere Ver- 
handlung einzutreten hat, um die Veranlassung der erfolgten Nücktrittserklärung und 
somit diese Erklärung selbst im Wege gemeinsamer Verständigung zur Erledigung bringen 
zu können. 
Art. 22. 
Die Bestimmungen des gegenwärtigen Vertrages treten an die Stelle der Bestim- 
mungen der unterm 25. August 1837 zur Begründung des süddeutschen Münzvereins 
zu München geschlossenen Convention und der zur Ergänzung dieser Convention weiter 
getroffenen Vereinbarungen des süddeutschen Münzvereins, welche hierdurch außer Wirk- 
samkeit gesetzt werden. 
Gegenwärtiger Vertrag soll alsbald zur Ratifikation den kontrahirenden Negierun- 
gen vorgelegt und die Auswechslung der Ratifikations-Urkunden zu München bewirkt 
werden. . 
München, den 7. August 1858. 
(l. S.) Carl Theodor Seydel. (I. .) Carl Friedrich von Bever. 
(I. S.) Valentin von Schübler. (I. S.) Ludwig Kachel. 
(l. S.) Ludwig Wilhelm Gwald. (I. 8.) Ludwig Blomeyer. 
(I. S.) Carl Renter. (I. 8.) Heinrich Bamberg. 
(l. S.) Franz Alfred Jacob Bernus.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.