Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunzehnter Jahrgang. 1858. (19)

20 1858. 
aufhört, den anderen noch pensionsberechtigt Bleibenden nach denselben Bestimmungen, 
welche gleich beim Anfall der Pension zu beobachten sind, zuwächst, wenn gleich zuletzt 
die ganze Pension nur noch an eine Person zu bezahlen is. 
8. 10. 
ein le Alle Witkwen= und Waisen-Pensionen fangen bei activen Dienern 
hahiingenn mit Ablauf der balbjährigen Onadenzeit, und bei in Muhestand Versehte 
oder zur Disposition gestellten Dienern mit Ablauf d 
desjenigen Vierteljahres an, in kescen der Diener verstorben ist. Sie werden W- 
jährlich und zwar prnenumerundo gezah 
Für Kinder, deren Mutter nicht zen— am Leben ist, erfolgt bie Zahlung an deren 
Vormund. 
8. 11. 
Wenn der zahlenden Cassenstelle nicht schon hinlänglich bekannt ist, daß die Em- 
pfänger noch am Leben und perceptionsberechtigt sind, wie dies namentlich bei persön- 
licher Erhebung des Betrags der Fall ist, so muß dies auf der Quittung von dem Orts- 
vorstande aktestirt werden. Dies Attest muß bei außerhalb des Landes wohnenden 
Empfängern von einer Landes-Behörde beglaubigt sein. 
8. 12. 
un Gegenwärtiges Gesehz tritt mit dem 1. April 1858 in Kraft dergestalt, 
*uen daß jeder von diesem Tage an sich ereignende Penslonsfall nach demselben 
beurtheilt wird. 
Alle schon vor dem 1. April 1858 bewilligten Wittwen- und Waisen-Pensionen 
bleiben unverändert. Ebenso werden Penstonsfälle, die sich zwar schon vor jenem Tage 
ereignet, jedoch noch keine Pensions-Verleihung zur Folge gehabt haben, noch nach den 
bisherigen Grundsätzen behandelt. 
Urkundlich unter Unserer Unterschrift und beigedrucktem Fürstlichen Insiegel. 
So geschehen 
Rudolstadt, den 13. März 1858. 
(L. S.) Friedrich Günther, F. z. S. 
v. Bertrab. Scheidt. v. Ketelhodt. v. Bamberg. 
 
	        
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