Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunzehnter Jahrgang. 1858. (19)

258 1858. 
soneneinheit verbinden, begründen für die durch das gemeinsame Interesse Verbundenen 
das Recht und die Pflicht, jene gemeinschaftlichen Rechtsverhältnisse als ein Rechts- 
subject zu vertreten und in Prozessen einen gemeinschaftlichen Bevollmächligten mittelst 
Syndikats zu besiellen. Die Beschlüsse der Mehrheit binden die Einzelnen, so daß 
diese sich vom Rechtsstreite nicht ausschliesen können. Die in der Sache erhheilten 
rechtskräftigen CEntscheidungen und abgeschlossenen Vergleiche sind für die Gesammt= 
beit der Betheiligten und deren Nachsolger verbindlich. 
3. — —— 
Die Streitverkündigung ist in l Lage des Rechtsstreites, dem Kläger auch 
noch vor Erhebung der Klage gestattet. Dieselbe wird dem Litisdenunciaten mit einer 
Nachricht von dem Stande der Sache mitgetheilt und demselben zur Abgabe seiner 
Erklärung eine angemessene Frist gesetzt. 
Bleibt der Deuunciat mit seiner Erklärung aus oder weigert er sich, am Rechts- 
streite Theil zu nehmen, so findet in diesem keinerlei Verfahren oder Erkenntniß wider 
ihn statt. 
Erklärt dagegen der Litisdenunciat seinen Beitritt zum Rechtestreite, so ist er als 
Nebenintewenient zu betrachten. 
Der Lilisdenunciak ist besugt, seinem Gewährzmanne vor dem nämlichen Gerichte 
den Streit zu verkündigen. 
Weder die Verweigerung, noch die Leistung des begehrten Beistandes begründet 
gegen den Denunciaten das Anerkenntniß einer Regreßverbindlichkeit. 
4. Venenunug des Anctor. 
8. 9 
Die Benennung des Auctor muß spaleens bei Beantwortung der Klage erfolgen. 
Dieselbe ist auch bei Klagen aus einseitigen Handlungen, welche der Beklagte im 
Austrage oder auf Befehl eines Dritten vorgenommen hat und die sich nicht unter 
allen Umständen als unerlaubt darstellen, statthast. 
Das Gericht hat davon den Kläger zu benachrichtigen und dem Benannten unter 
abschriftlicher Mitheilung der erhobenen Klage eine Frist von 14 bis 30 Tagen zur Ab- 
gabe seiner Erklärung zu setzen. 
Näumt der Benannte die von dem Beklagten behauptete Haftpflicht ein, so bleibt 
es dem Kläger überlassen, ob er seinen Anspruch gegen den Benannten verfolgen und
	        
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