Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunzehnter Jahrgang. 1858. (19)

1858. 263 
§S. 20. 
Die Verhandlung über das Nestitutionsgesuch, siber welches der Gegner jedesmal 
gehört werden muß, findet nach Maßgabe des Theil III. dieses Gesetzes vorgeschriebenen 
Verfahrens statt. 
Die Kosten. des Restitutionsverfahrens hat der Antragsleller zu tragen. 
Gegen die auf Restitutionsgesuche ergehende Entscheidung ist das im §. 2 bestimmte 
Rechtsmittel statthaft. 
Beruht die Versäumniß in einem Verschulden des Anwalts, soist dleser in die Kosten 
und außerdem zu einer Ordnungsstrafe von 5 Fl. = 3 Thlr., welche in Wiederholungs. 
fällen die Höhe von 50 Fl. resp. 30 Thlr. erreichen kann, zu verurtheilen. 
Bei einer größeren Anzahl solcher Versäumnisse kann gegen den Anwalt ein Disc- 
plinawerfahren (F. 20 des Gesetzes vom 1. Mai 1850, Ges.-Samml. 1850. S. 357) 
eingeleitet und darin bis auf eine zweijährige Suspension erkannt werden. Eine gegen 
einen Rechtsanwalt wegen derartiger Versäumnisse erkannte Ordnungsstrafe soll jedoch, 
wenn sich derselbe Anwalt 3 Jahre lang seit dem letzten Straffalle keiner solchen Ver- 
nachlässigung seiner Amtopflichten wieder schuldig macht, bei einer später dieserhalb 
wiederum verwirkten Strafe nicht mehr in Anrechnung kommen. 
7. Parteischriften. 
8. 21. 
Die bisherige Saßform der Parteischristen findet nicht mehr statt. 
An Stelle jener Sätze treten schristliche Eingaben, welche mit der Benennung des 
Prozeßgerichts und Bezeichnung der Parteischrift, der Parkeien und des Streitgegen- 
standes versehen sein müssen. Die Parteien sind nach Namen, Stand, Wohnort und 
Prozebrolle auszuführen. 
Alle Parteischristen müssen dem Gegner in Abschrift mitgihee und deßhalb in so 
vielen Exemplaren eingereicht werden, als Gegner vorhanden sind 
Verstöße gegen diese Vorschriften werden mit On#nungsstrafen bis zu 5 Fl. resp. 
3 Thlr. geahndet. 
Nursolche Prozeßschristen können bei den Gerichten beachtet werden, welchevon einem 
zur hicländischen Prozeßpraxis berechtigten Rechtsanwalte unterzeichnet sind. Außerdem 
werden dieselben als nicht eingebracht angesehen. Jedoch ist landesherrlichen Behörden 
und solchen Personen, welche die erste juristische Staatsprüfung bestanden haben, die 
Einreichung von Prozeßschriften ohne Zustimmung eines Rechtsanwalts in eigenen An- 
gelegenheiten gestattet. (cs. auch §. 66.) 42-
	        
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