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8. Zeugen und Sachverständige.
8. 22.
Wer zu dem Beweise einer und derselben Thatsache mehr als fünf Zeugen benennt,
bat stets die Kosten der Abhörung der Mehrzahl, insofern das Gericht diese überhaupt
für zulässig erachtet, zu tragen.
Ueber einen und denselben Thatumstand dürsen von dem Beweisführer höchstens
drei Sachverständige vorgeschlagen werden. Wird diese Zahl überschritlen, so hat der
Michter sich auf die Vernehmung der drei zuerst Genannten zu beschränken.
§. 23
Jeder ist zur Ablegung eines Zeugnisses und Ablegung des Zeugeneides verbunden.
Das Zeugnih können nur ablehnen:
1) wer mit der einen oder andern Partei verheirathet, verlobt, in gerader Linie oder
in der Seitenlinie bio zum zweiten Grade venwandt oder verschwägert ist, desgleichen
Pflege und -Adoptiv-Eltern und Pflege= und Adoptiv.Kinder.
Der Ablehnungsgrund fällt weg, wenn die genannten Personen mit beiden Theilen
gleich nahe venwandt oder verschwägert sind und in Sachen, welche die Familien-Ange-
legenheiten, namentlich den Stand, die Ehe-, Geburts= und Sterbefälle betresfen.
2) Staatsbeamte und andere in öffentlichen Diensten stehende Personen in Ansehung
solcher Gegenstände, welche sie nach ihrem Amte oder Dienste zu verschweigen verpflichtet
sind; es sei denn, daß sie von dieser Pflicht durch die ihnen vorgesetzte Dienstbehörde
entbunden werden;
3) Geistliche rücksichtlich desjenigen, was ihnen unter dem Siegel der geistlichen
Amtsverschwiegenheit anvertraut worden ist;
4) Anwälte hinsichtlich desjenigen, was sie als solche wahrgenommen oder worin sie
als solche gehandelt haben.
Jeder Zeuge kann das Zeugniß verweigern, wenn er -zu seiner eigenen oder zu
seiner Verlobten, Chegatten, Vervandten und Verschwägerten in gerader und im zweiten
Grade der Seitenlinie oder seiner Adoptiv= und Pflege-Eltern oder Kinder Schande
oder Nachtheil aussagen müßte.
Gegen die richterliche Entscheidung, welche einen von einem Zeugen vorgebrachten
Ablehnungsgrund verwirft oder ohne hinreichenden Grund die Ablehnung zuläßt, steht
im ersten Falle dem Zeugen, im zweiten dem Beweisführer das Rechtemittel des Rerurses
nach Maßgabe der Vorschrist im §. 2 zu.