Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunzehnter Jahrgang. 1858. (19)

264 1858. 
8. Zeugen und Sachverständige. 
8. 22. 
Wer zu dem Beweise einer und derselben Thatsache mehr als fünf Zeugen benennt, 
bat stets die Kosten der Abhörung der Mehrzahl, insofern das Gericht diese überhaupt 
für zulässig erachtet, zu tragen. 
Ueber einen und denselben Thatumstand dürsen von dem Beweisführer höchstens 
drei Sachverständige vorgeschlagen werden. Wird diese Zahl überschritlen, so hat der 
Michter sich auf die Vernehmung der drei zuerst Genannten zu beschränken. 
§. 23 
Jeder ist zur Ablegung eines Zeugnisses und Ablegung des Zeugeneides verbunden. 
Das Zeugnih können nur ablehnen: 
1) wer mit der einen oder andern Partei verheirathet, verlobt, in gerader Linie oder 
in der Seitenlinie bio zum zweiten Grade venwandt oder verschwägert ist, desgleichen 
Pflege und -Adoptiv-Eltern und Pflege= und Adoptiv.Kinder. 
Der Ablehnungsgrund fällt weg, wenn die genannten Personen mit beiden Theilen 
gleich nahe venwandt oder verschwägert sind und in Sachen, welche die Familien-Ange- 
legenheiten, namentlich den Stand, die Ehe-, Geburts= und Sterbefälle betresfen. 
2) Staatsbeamte und andere in öffentlichen Diensten stehende Personen in Ansehung 
solcher Gegenstände, welche sie nach ihrem Amte oder Dienste zu verschweigen verpflichtet 
sind; es sei denn, daß sie von dieser Pflicht durch die ihnen vorgesetzte Dienstbehörde 
entbunden werden; 
3) Geistliche rücksichtlich desjenigen, was ihnen unter dem Siegel der geistlichen 
Amtsverschwiegenheit anvertraut worden ist; 
4) Anwälte hinsichtlich desjenigen, was sie als solche wahrgenommen oder worin sie 
als solche gehandelt haben. 
Jeder Zeuge kann das Zeugniß verweigern, wenn er -zu seiner eigenen oder zu 
seiner Verlobten, Chegatten, Vervandten und Verschwägerten in gerader und im zweiten 
Grade der Seitenlinie oder seiner Adoptiv= und Pflege-Eltern oder Kinder Schande 
oder Nachtheil aussagen müßte. 
Gegen die richterliche Entscheidung, welche einen von einem Zeugen vorgebrachten 
Ablehnungsgrund verwirft oder ohne hinreichenden Grund die Ablehnung zuläßt, steht 
im ersten Falle dem Zeugen, im zweiten dem Beweisführer das Rechtemittel des Rerurses 
nach Maßgabe der Vorschrist im §. 2 zu.
	        
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