1858. 207
Gegen den über dergleichen Einwendungen ergehenden richterlichen Ausspruch ist
das §. 2 geordnete Rechtsmittel des Necurfes zulässig.
b. Zugeschobener Eid.
k% F. 29.
Neben andern Beweismitteln kann der Eid, jedoch nur für den Fall zugeschoben
werden, daß durch die anderen Beweiomittel nicht einmal so viel dargethan wird, um
auf einen nothwendigen Eid erkennen zu können, und daß auch das directe Gegentheil,
sei es durch den Delaten oder die eigenen Beweismittel des Deferenten, nicht vollständig
nachgewiesen wird.
Ist der Eid mit andern Beweismitteln gleichzeitig gebraucht, so gilt derselbe
als eventuell angetragen.
Der Beweisgegner kann, insoweit nicht das Gesetz eine Ausnahme macht, den
Eid annehmen, zurückschieben oder sein Gewissen mit Beweis vertreten.
Die Zurückgabe des Eides darf der Beweisführer ablehnen, wenn er einen Eid
nur über Nichtanderswissen und Nichtandersglauben, der Gegner aber einen Wahrheits-
eid schwören kann.
Wird der Eid angenommen, so gilt die Gewissensvertretung für ausgeschlossen.
Wird die Gewissensvertretung gewählt, so muß zugleich der Delat sich eventuell
über Annahme oder Zurlickschiebung des Eides, bei Vermeidung, das derselbe für an-
genommen gilt, erklären (8§.53 u. 62.) Auf diesen Eid ist alsdann zu erkennen, wenn
der Gewissensvertretungs-Beweis gänzlich mißlungen oder auch nur unvollständig ge-
führt ist.
Mit der Erklärung, das Gewissen mit Beweis vertreten zu wollen, sind jedesmal
die simmtlichen Meueismittel bei Strafe des Alueschuse anzugeben C. 56. 1
lil E Ausnahme zulässig
Die Genissensvertretung findet gegen 8 erventuel. zugeschebenen W sowie
bei zuerfannten nothwendigen Eid nicht statt.
c. Schätzungseid und Minderungseid.
8. 30.
Zum Schätzungseid (jurumemtum in lilem, juram. Zenoninnum, juram. qunnl. )
ist eine Partei zuzulassen, wenn die Gegenpartei aus Arglist, grobem Verschulden oder
Ungehorsam gegen richterliche Befehle die Herausgabe oder Rückgabe einer Sache ver-