1858. 269
8. 34.
Auf die zulässigen Berichtigungen und Erläuterungen, wem dieselben in den ge-
ordneten Wechselschriften vorkommen, hat der Gegner in seiner nächsten Schrift bei
Vermeidung des Eingeständnisses und bei Verlust seiner Einwendungens sich zu erklären.
Steht dem Gegner nach der Ordnung des Verfahrens keine Parteischrift mehr zu,
so ist demselben, wenn dessen Vernehmlassung mit Rücksicht auf die Beschaffenheit der
Berichtigungen und Erläuterungen vom Gericht überhaupt noch für nothwendig erachtet
wird, eine besondere Frist zu dieser Erklärung unter Androhung der bemerkien Rechts-
nachtheile zu setzen.
Dasselbe findet statt, wenn die zulässigen Berichtigungen und Erläuterungen in
einer besondern Schrist vorgebracht werden.
§. 35.
Thatsachen, Rechtsverfolgungs-, Vertheidigungs, und Beweismittel, welche erst
nach dem zur Benußung derselben bestimmten Zeitpunkte des Prozesses zur Kenntniß der
Partei gelangen, können im Wege der Wiedereinsehzung in den vorigen Stand noch
vorgebracht werden.
Der Verlust zeitig angegebener Beweismittel, welcher erst eintrat oder entdeckt
wurde, nachdem die Beweisantretung nicht mehr geändert werden konnte, begründet
das Recht, an deren Stelle andere beliebige Beweismittel zu gebrauchen.
Alle während des Prozesses erst. # R entssandenen Mechtsverfeigungs oder Verthei-
digungs.Mittel fönnen unter V Prades
der Liquidität so lange vorgebracht weden, As keine damit in V Widerspruch stehende
rechtskrästige Entscheidung erfolgt ist.
Die Thatumstände, welche die Befugniß zum Vorbringen neuer Thatsachen und
Beweismittel bedingen, hat die Partei zu bescheinigen. Derselben ist dabei gestattet,
sich zur eidlichen Erbärtung jener Thatumstände zu erbieten.
12. Jnrotulationbtermin.
8. 36.
Inrotulationslermine sinden in allen Prozeßinstanzen, wo sie bisher bestanden,
nicht mehr statt.
Der Antrag auf Einholung eines auswärtigen Erkenntnisses muß in einem beson.
dem Anhange zur Schlußschrift gestellt werden. Außerdem ist derfelbe nicht zu beachten.
In allen mündlich zu Prokokoll verhandelten Sachen ist der Antrag auf Versendung
der Acten zum auswärtigen Rechtsspruch ausgeschlossen.
Gürstl. Schw. Rudolst. Gesetzjamml. Nl. 13