0 1858.
13. Cantion.
§S. 37.
Inländer, auch wenn sie nicht angesessen sind, haben dem Beklagken wegen der
Prozeßkosten und der Widerklage keinerlei Sicherheit zu leisten.
Nur auswärtige Kläger sind zur Cautionsleistung verbunden.
Eine Befreiung tritt für sie dann ein, wenn sie in hinreichender Weise
1) Grundstücke oder diesen gleich geachtete Gegenstände im Inlande besitzen, oder
2) Besoldungen oder Pensionen aus inländischen Kassen beziehen, oder
3) rechtskräftig entschiedene oder gerichtlich anerkannte Forderungen an den Gegner
haben, oder wenn
4) ihnen das Armenrecht (F. 39 ff.) ertheilt worden ist.
Die Einrede wegen des Kostenvorstandes muß mit der Klagbeantwortung vorge-
bracht werden. Der Beklagle kann die Klagebeantwortung auf diese Einrede beschränken
und darauf antragen, daß zunächst über diese erkannt werde.
Mit der Benachrichtigung von der Erledigung des Cautionspunktes ist dem Be-
klagten eine weitere Frist von 14 Tagen zur Nachbringung seiner vollständigen Klage-
beantwortung unter Andrehung der gesetzlichen Nachtheile (S. 47) zu bestimmen.
Gegen die wegen des Cautionspunktes ergehende richterliche Entscheidung ist das
nach §. 2 geordnete Rechtsmittel zulässig.
Im Laufe des Rechtsstreites kann, wenn die geleistete Sicherheit sich als unge-
nügend herausstellt, eine Erhöhung derselben und inzwischen eine Sistirung des Pro-
zesses verlangt werden.
14. Kosten.
8. 36.
Der unterliegenden Partei fallen die sämmtlichen Kosten zur Last.
T Der obsiegende Theil trägt nur die durch seinen Ungehorsam und sonst durch seine
Schuld verursachten Kosten.
Hatte der Beklagte actenkundig im Laufe des Prozesses dem Kläger die Zahlung
eines geringeren Schuldbetrags, als des beanspruchten, vergeblich angeboten und wurde
er dann in Folge des Prozesseo auf Mehr nicht verurtheilt, so hat der Kläger alle seit
dem Anerbieten des Schuldbetrags erwachsenen Prozeßfosten allein zu kragen.
Eine Kostenvergleichung tritt künftig nur ein: