Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunzehnter Jahrgang. 1858. (19)

1858. 271 
1) im Fall der Beendigung der Rechtssache durch Vergleich, dafern in diesem über 
den Kostenpunkt keine Verabredung getroffen worden ist; 
! 2) dasern eine blos theihweise Verurtheilung erfolgt ist; 
3) wegen des Wechsels der Erkenntnisse in den verschiedenen Instanzen, jedoch 
solchenfalls nur rücksichtlich der Kosten in der Rechtsmittelinstanz. 
Ein Erkenntniß, in welchem der Kostenpunkt übergangen ist, muß auf Parteian, 
trag ergänzt werden. " 
Ist eine Partei in einem Processe rechtskräftig zur Erstattung von Kosten an den 
Gegner verurtheilt worden, so kann Letterer die Fortsetzung dieses, sowie anderer Pro- 
zesse mit derselben Partei so lange ablehnen, bis ihm die richterlich festgestellten Kosten 
erstattet worden sind. 
15. Armenrecht. 
39. 
Die Partei, welche durch ein Zeuguiß ihrer Ortsbehörde nachweist, daß ihr Ver- 
mögen oder Erwerb nicht hinreicht, die Kosten eines Prozesses zu bestreiten, kann die 
Ertheilung des Armenrechts beanfspruchen. 
8. 40. 
Das von der Ortsbehörde auszustellende Zeugniß muß eine genaue Auskunft über 
solgende Punkte enthalten: 
1) ob der Bittsteller Immobiliar-, Capital= oder sonstiges Vermögen besitzt; 
2) ob und in wie weit dieses Vermögen mit Schulden belastet ist; 
3) wie hoch sich der Verdienst oder die sonstige Einnahme des Bittstellers beläuft und 
4) in welchen Familienverhältnissen derselbe lebt, namentlich wie groß die von ihm 
zu erhaltende Familie is. 
Die um Bewilligung des Armenrechts nachsuchende Partei hat außerdem dem 
Gerichte die Thatsachen und Beweismittel, auf welche sie ihren Anspruch oder die Ver- 
theidigung gründet, anzuzeigen. 
Der Gegner kann verlangen, daß die arme Partei ihr Unvermögen durch einen 
vom Richter sestzustellenden Eid erhärte. 
8. 42. 
Der Beklagte kann die Fortsetzung des Rechtsstreites mit der armen Partei aus 
dem §. 38 am Ende angeführten Grunde nicht verweigern. 43.
	        
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