22 1858.
& XII. Bekanutmachung
des Fürstlichen Ministerium, Abtheilung des Innern, vom 13. März 1858,
die Ertheilung eines Privilegiums für den Zimmer- und Manrermeister Timpe
zu St. Goar auf eine von ihm erfundene Walzmangel betreffend.
Auf Sr. Hochfürstlichen Durchlaucht Höchsten Befehl ist dem Zimmer- und Maurer-
meister Timpe zu St. Goar am Nhein ein Privilegium auf eine von ihm neu erfun-
dene Walzmangel, ohne daß jedoch Jemand in der Beuutzung ekwa schon bekannter
Vorrichtungen dieser Art beschränkt sein soll, auf Fünf nach einander folgende Jahre
von heute ab für den Bereich des hiesigen Fürstenthums mit der Wirkung ertheilt
worden, daß ohne seine Zustimmung Niemand befugt sein soll, die gedachte von ihm
ersundene Maschine in den hiesigen Fürstlichen Landen einzuführen und in Anwendung
zu bringen.
Dieses Privilegium ist jedoch alsdann als erloschen zubetrachten, wenn die Ausfüh-
rung und Anwendung der sragl. Erfindung im hiesigen F Jahres.
frist nachgewiesen werden kann. Auch wird die Neuheit und Eigenthümlichkeit der Erfin-
dung im Sinne der nach der Bekanntmachung des vormaligen Fürstl. Geheimeraths-
Collegiums vom 12. April 1843 bei Ertheilung von Erfindungspatenten in den deut-
schen Zollvereinsstaaten zu beobachtenden Grundsätze ausdrücklich vorausgesett.
Das unterzeichnete Fürstl. Ministerium macht solches zur allgemeinen Nachachtung
hiermit öffentlich bekannt.
Rudolstadt, den 13. März 1858.
Fürstl. Schwarzb. Ministerium,
Abtheilung des Junem.
Scheidt.
Verninger.