Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunzehnter Jahrgang. 1858. (19)

⁊ 1858. 
4. Einreden. 
8. 40. 
Mit Ansnahme der Einrede wegen des Kostenvorstandes (§. 37) und der unter- 
bliebenen Kostenerstattung (s. 38 a. C.) befreit keine Einrede von der Verbindlichkeit 
zur Einlassung. 
Wird aus Rücksicht auf vorgeschützte Einreden die Einlassung in der Klagebeant- 
wortung gleichwohl unterlassen, so gilt der thatsächliche Inhalt der Klage für einge- 
nden. 
Die Einrede des Spoliums findet als prozehhindernde nicht weiter statt. 
5. Neplit. 
8. 50. 
Binnen der im §. 11 erwähnten Frist hat der Kläger auf die ihm zuzufertigende 
Klagebeantwortung, insoweit dieselbe thatsächliche Einwendungen enthält, sich bestimmt 
und vollständig bei Strafe des Eingeständnisses zu erklären und die ihm dagegen zu- 
stehenden Replifen bei Strafe des Ausschlusses vorzubringen. 
6G. Duplik und weiterer Schriftenwechsel. 
51. 
Auf gleiche Weise wie mit der Klagebeantwortung ist mit der Replik zu verfahren. 
Mit der Duplik schließt sich regelmäßig der Schristenwechsel, wenn nicht in der- 
selben neue thatsächliche Behauptungen zur Entkräftung eigentlicher Repliken vor- 
kommen, in welchem Falle der Kläger zur Triplik und unter gleicher Voraussetzung 
der Beklagte zur Quadruplik aufzufordern ist. 
7. Früherer Schluß des Verfahrens. 
Schon früher als mit der Duplik P % sich das Verfahren, wenn ein Theil 
sich an einer ihm obliegenden Schrift versäumt oder in derselben keine, auf neuen 
Thatsachen beruhenden Einreden oder Nepliken vorgebracht hat. 
Jedoch ist auch in diesem Falle die Schrift dem Gegner zur Nachricht mitzutheilen. 
8. Eidesauntrag im ersten Verfahren. 
Es ist zulässig, schon in den Schriten des ersten Verfahrens über einige oder alle 
darin enthaltenen thatsächlichen Behauptungen den Eid dem Gegner anzutragen.
	        
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