Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunzehnter Jahrgang. 1858. (19)

1858. 29 
Das ordentliche Verfahren vor den Einzelgerichten regelt sich fortan nach folgenden 
Bestimmungen. 
. 8. 66. 
Die Klage kann mündlich zu Protokoll oder schriftlich angebracht werden. In 
letzterem Falle kann sie von der Partei selbst verfertigt sein. 
Die Klage muß eine deutliche und vollständige Darstellung der Thatsachen, eine 
bestimmte Bezeichnung des Streitgegenstandes, die Angabe des Werths desselben, die 
Benennung der zu gebrauchenden Beweismittel und einen schlüssigen Antrag enthalten. 
Urkunden müssen im Original oder in Abschrift übergeben werden. 
Edilionogesuche sind ebenfalls mit der Klage zu verbinden. 
8. 67. 
Unbegründete oder sonst mangelhafte Klagen sind sofort unter Angabe der Gründe 
zu verwerfen oder in geeigneten Fällen zur Verbesserung der Mängel zurück zu geben. 
Statt dessen kann der Kläger auch behufs der Verbesserung und Vervollständigung seiner 
Klage zu einem Termine vorbeschieden werden. 
8. 68. 
Auf die Klage ist eine schriftliche Vorladung zu einem Verhandlungstermine an 
beide Theile zu erlassen. 
Zwischen der Behändigung der Vorladung und dem Termine muß ein Zeitraum 
von 8 bis höchstens 30 Tagen inne liegen. 
In Sachen unter 8 Fl. 45 Kr. = 5 Thlr. Werth können die Parteien blos münd- 
lich geladen werden. Bleibt die mündliche Ladung erfolglos oder kömmt unter den auf 
eine solche Vorladung erschienenen Parteien keine Vereinigung zu Stande, so ist mit 
der schriftlichen Vorladung zu verfahren. 
S. 09. 
Dieeschriftliche Ladung, mit welcher dem Beklagten das Duplikat der Klage oder 
eine Abschrift derselben mitzutheilen ist, muß 
1) an den Beklagten die Auflage enthalten, sich im Termine auf die Klage und allen- 
fallsigen Repliken bei Strafe des Eingeständnisses einzulassen und seine Einreden und 
Dupliken bei Vermeidung des Ausschlusses vorzuschützen; 
2) an den Kläger aber, sich ausdie Einreden und in geeigneten Fällen die Dupliken 
des Beklagten bei Strafe des Eingeständnisses zu erklären und seine Repliken 2c. bei 
Vermeidung des Ausschlusses vorzubringen; 
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