Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunzehnter Jahrgang. 1858. (19)

280 1858. 
3) an beide Theile, ihre Beweismittel bei deren Verlust im Termine namhaft zu 
machen, insbesondere den Eid bei Verlust desselben anzutragen, die Urkunden, welche 
sie als Beweismittel gebrauchen wollen, in Urschrift vorzulegen, ihre Einwendungen 
gegen die Beweismittel des Gegners vorzubringen, die zur Begründung dieser Einreden 
dienenden Beweismittel bei Vermeidung des Ausschlusses zu benennen, auf die vom 
Gegner vorgelegten Urkunden bei Strafe des Anerkenntnisses, sowie auf die von dem- 
selben angetragenen Eide bei Vermeidung.“ daß der Eid als augknammnn gilt, sich zu 
erklären, auch ihre rechtlichen mündichenn , ,..» dergesuhrtcn 
Beweise bei Vermeidung der Annahme, daß ichts weit 
vorzubringen, und nach Befinden der rninn eines Soirsnh zu gewärtigen.“ 
8. 70. 
Erscheint der Kläger im Termine nicht, so ruht die Sache bis auf weiteren Antrag. 
Der erschienene Beklagte kann aber den Kläger auf einen anderweiten Termin bei Ver- 
lust seines Klagerechtes vorladen lassen. Auf diesen Rechtsnachtheil wird dann bei ser- 
nerem Ungehorsam des Klägers erkannt. 
Versäumt der eibet den Termin, so wird er der in der Klage angeführten That- 
sachen für geständig erachtet 
Erscheinen beide Theile nicht, so bleiben die Acten bis auf weiteres Anrufen der 
Parteien beruhen. 
Der Kläger hat, wenn er allein oder wenn beide Theile im Temmine ausbleiben, 
die Kosten zu tragen. 
S. 71. 
Sind beide Theile im Termine erschienen, so hat der Richter vorerst die gütliche 
Beilegung zu versuchen und nach mißglücktem Güteversuche die Parteien, welche nicht 
mit Rechtsbeiständen versehen sind, zur Abgabe der gegenseitigen Erklärungen, sowie 
zur Vornahme der ihnen sonst obliegenden Handlungen auszufordern und über die im 
Unterlassungsfalle eintretenden Rechtsnachtheile, sowie über die Nothfristen und zustän- 
digen Rechtsmittel zu belehren. 
Hat eine Partei in Folge der Unterlassung dieser Belehrung sich einer Versäumniß 
schuldig gemacht, so kann vom Prozeßgericht, sowie auch vom Oberrichter, so lange 
keine rechtskräftige Entscheidung vorliegt, eine kostenfreie Wiederholung der Verhand- 
lungen verfügt werden. 
8. 72. 
Demgemäß hat der Richter dem Beklagten die in der Klage enthaltenen einzelnen
	        
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