Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunzehnter Jahrgang. 1858. (19)

1858. 281 
Thatsachen vorzuhalten und Antwort darauf abzuverlangen, denselben auch zur Vor- 
bringung seiner etwanigen Einreden zu veranlassen. 
Die Einreden und die Einlassung sind im Protokoll von einander zu sondern. 
Verweigert der Beklagte, der richterlichen Aufforderung ungeachtet, die Einlassung 
auf die Klage, so ist er derselben für geständig zu achten. 
§S. 73. 
Nach erfolgter Antwort des Beklagten hat der Nichter den Kläger in gleicher Weise 
zur Vorbringung seiner Neplik und hierauf den Beklagten zur Duplik zu veranlassen. 
Auf diese Parteivorträge finden die Vorschriften des vorigen §. ebenfalls analoge 
Anwendung. 
Kann der Kläger Gründe anführen, welche eine sofortige bestimmte Erklärung auf 
die Einreden des Beklagken oder dessen Beweismittel als unmöglich oder doch als be- 
sonders schwierig darstellen, so kamn nach Aufnahme der Einlassungs= und Einrede- 
handlung auf Ansuchen des Klägers der Verhandlungstermin abgebrochen und auf 8 
bis 14 Tage verlegt werden. 
Dasselbe findet statt, wenn der Beklagte auf die Repliken des Klägers oder die sie 
unterstützenden Beweismittel nicht zu antworten vermag. 
Auch kann der Richter in besonders verwickelten Fällen von Amtswegen den Termin 
abbrechen und die Verhandlungen in einem weitern Temine fortsehen. 
In allen diesen Fällen ist es gestattet, die Part 
zu dem anderweit anberaumten Termine bei Vermeidung. der fir den Fall des ungehor= 
. sams eintretenden Nechtsnachtheile vorzuladen. 
Statt des Termins bann der Richter in den bezeichneten Fällen der Partei, welche 
sich auf das Vorbringen des Gegners zu erklären hat, eine ausschließliche Feist zur 
schriftlichen Eimreichung dieser Erklärung unter Androhung der gesetlichen Nachtheile 
bestimmen und die desfallsige schristliche Eingabe dem Gegentheile in gleicher Weise zur 
eaet zuferligen. 
Vorschriften in §. 21, 50 bis 52 und 83 finden auf solche Fälle ebensalls 
Fpgreern 
S. 75. 
Ergiebt sich aus der Sache mit Wahrscheinlichkeit, daß der Kläger oder Beklagte 
nicht im Stande ist, im Verhandlungstermine die zur Begründung der Replik oder Du- 
plik dienenden Beweismittel anzugeben und vorzulegen, so haben sie dies in einem weitem
	        
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