Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunzehnter Jahrgang. 1858. (19)

1858. 280. 
Kläger vor Vollziehung der Haft mit 173 zr. bis 5. 5 Sar bis 15 Sgr. pro 
Tag auf 8 Tage vorauszubezahlen und mit diesen Vorausentrichtungen von Woche zu 
Woche fortzufahren. Unterläßt er dies, so wird der Schuldner seiner Haft entlassen. 
8. 101. 
Die Einlegung und Ausführung der Bemfung muß lunerhalb der 10 tãgigen 
Nothfrist erfolgen. 
Die Frist zur Widerlegung des Rechtsmittels beträgt 8 Tage. 
102. 
Der un Zahlung verurtheilte Beklagte darf die schuldige Summe nur dann ge · 
richtlich niederlegen (S. 91 a. C.), wenn der Kläger ein Ausländer ist oder wenn die 
Voraussetzungen des Arrestes gegen den Wechselgläubiger vorliegen. 
S. 103. 
„ dem in 8. 100 erwähnten Falle wird der verhaftete Schuldner entlassen, 
1 derfelbe das 70. Lebensjahr zurückgelegt, oder 
2) wenn zu seinem Vermögen der Concurs eröffnet oder der Schuldner zur Güter- 
abtretung zugelassen worden ist, oder 
3) wenn und solange der Staat seine Militärdienste in Anspruch nimmt, oder 
4) wenn bei der Forldauer der Wechselhaft nach gerichtsärztlichem Gutachten ein 
bleibender Nachtheil für die Gesundheit des Schuldners zu besorgen ist, 
5. Provocationsprozeß. 
S. 104. .- ., 
Die Aufforderung zur Klagerhebung gegen einen bestimmten Geguer ist nur zu- 
lässig, wenn 
1) sich der Gegner eines klagbaren Anspruchs an den Auffordernden berühmt hat, 
der von diesem nicht anerkannt wird, oder 
2)n der Auffordernde dem Anspruche des Gegners Einreden entgegenzusetzen ver- 
mag, deren Verlust oder Gefährdung bel längerer Verzögerung der Klagerhe- 
bung zu besürchten ist. 
Wegen Gefahr des Verlustes von Beweismitteln, sowie in den Fällen, wo 
dem Aussordernden eine Klage zusteht, oder der Aufgeforderte sich im Besitze des Rechts 
befindet, zu dessen Verfolgung er aufgefordert werden soll, deögleichen auch gegen die
	        
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