200 1858.
Erben Desjenigen, welcher sich der Ansprüche berühmt hat, insofern dieselben diese
Berühmung nicht zu der ihrigen gemacht haben, ist die Aufforderung zur Klage-
anstellung unzulässig.
8. 105.
Dagegen ist die Aufforderung in dem Fall nicht ausgeschlossen, wenn der An-
spruch, welchen der Auffordernde überhaupt sür unbegründet hält, bedingt oder betagt
sein soll. Nur kann der in Folge der Aufforderung erhobenen Klage uscht mehr der
Einwand der Unstatthaftigkeit unter Berufung auf die getroffene Zeitbestimmung oder
Bedingung entgegengesetzt werden. Die Hülfsvollstreckung ist aber gegen den im
Hauptprozeß verurtheilten Provocanten erst nach Eintrilt der Frist oder Bedingung
zulässig.
S. 106.
Provokationsklagen werden auch vor den Kreisgerichten nach den §§. 65 — 85
gegebenen Vorschriften verhandelt.
6. Besitzprozeß.
S. 107.
Der Streit über den jüngsten Besitz (possesserium summarüssimum) mit seinen
eigenthümlichen Voranssetzungen und Wirkungen findet als eine besondere Prozehart
nicht weiter statt.
Bei vorhandener Besorgniß vor Thätlichkeiten ist jedoch der Richter von Amts-
wegen oder wenn aus der forkdauernden Ausübung des Besitzes eine Erschwerung oder
Vereitelung der demnächstigen eudlichen Regulirung des Besitzstandes zu besfürchten ist,
auf Antrag einer der Parteien befugt, einen einstweiligen Besitzstand festzustellen und
dessen Störung mit Strafe zu bedrohen oder eine Sequestration anzuordnen.
7. Arrestprozeß.
8. 106.
Die Berhängung des Arresies setzt voraus, daß die Gefahr des Verlustes der
Forderung vorhanden oder eine Erschwerung oder Vereitelung der Rechtsverfolgung
zu befürchten ist.
(iine solche Vorauesetzung liegt vor, wenn
1) der Schuldner sein Aermögen rerschwendet eder auf verdächtige Weise veräußert;
wenn er