Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunzehnter Jahrgang. 1858. (19)

1858. 261 
2) auf der Flucht oder dor Flucht kordächtig ist und kein sicherstellendes unbeweg- 
liches Vennogen im Fssstenthume besitzt; 
3) desgleichen wenn er ins Ausland ziehen will und nicht so viel an Grund= oder 
anderem sicheren Besitzthum im Inlande zurückläßt, daß der Gläuhiger dadurch 
seine Befriedigung erlangen könnte; 
4) wenn Ansprüche an einen Verstorbenen gegen dessen Erben versolgt werden, die 
im Begriffe stehen, ihre Erbtbeile ins Ausland zu bringen; 
5) wenn zu besorgen ist, daß eine streitige Erbschaft oder ein anderer Kreitiger 
Gegenstand von dem Inhaber wesentlich verändemn. veräußert oder ins Ausland 
gebracht werden möchte, 
6) wenn der Miethsmann, ohne Miethe, und der Pächter, ohne Pachtgeld bezahlt 
zu haben, aus dem Mieth- oder Pachtgrundstücke wegzieht und zwar rücksichtlich 
seiner darin oder darauf befindlichen Sachen; , 
7) wenn ein Ausländer gegen einen Inländer im Inlande eine Verbindlichkeit 
gewirkt oder Zahlung versprochen hat; und 
8 wenn Inländem gegen Ausländer die Nechtepflege von dem zuständigen ausländi- 
schen Gerichle verweigert oder nicht gewährt wird. 
Mit Ausnahme des sub Nr. 7 enwähnten Falles kömmt es auf eine Fülligkeit 
der Forderung nicht an. 
S. 109. 
Personalarrest ist nur zulässig in den Fällen sub Nr. 2 und 8. 
S. 1110. 
Das Arresigesuch kann sowohl bei dem Gerichte, vor welches die Klage wegen 
de sicberzustellenden Anspruchs gehört, als auch bei demjenigen, in dessen Bezirk 
die in Beschlag zu nehmende Sachs oder die zu verhastende Person bekroffen wird, 
angebracht werden. 
Das Arrestgesuch muß außer der Augabe der dem Arresie zu unterwerfenden Sache 
oder Person eine genane Bezeichnung und Bescheinigung des zu sichernden Anspruchs, 
sowie des Arrestgrundes enthalten. Diese Bescheinigung wird durch sofort in Urschrift 
zu übergebende schristliche Beweise oder wenigstens durch Aussage eines Zeugen er. 
acht 
Hat die Vernehmung des Lebteren vor irgend einem Gerichte schon stattgefunden,
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.