Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunzehnter Jahrgang. 1858. (19)

202 1858. 
so ist daa Vernehmungs · Protokosl in beglaubigter Abschrift zu ũberreichen, außerdem 
muß das Gericht den Zeugen selbst sofort noch vernehmen, aber nicht nothwendig ver- 
eidigen. Bei einem Gesuche um Arrestschlag auf Sachen kann dem Antragsteller, 
wenn derselbe nicht sofort die erforderlichen Beweismittel beizubringen vermag, aber 
dem Gerichte Sicherheit durch Hinterlegung einer von diesem zu bestimmenden Summe 
leistet, eine Frist von höchstens 8 Tagen zur Beibringung der sehlenden Bescheinigungs- 
mittel gegeben, inminelst aber der Arrest verfügt werden. 
Auch sonst noch bleibt ec dem Ennessen deo Gerichts überlassen, vor Verhängung 
bes Arrestes eine angemessene Sicherheit von dem Arrestsuchenden zu verlangen. 
Ein bloßes Erbieten zur Cautionsleistung ist unwirksam. 
8. 112. 
An Sachen, welche der Execulion nicht unterliegen, darf kein Arrest angelegt 
werden. 
Personalarrest findet nicht stalt gegen Personen, welche nicht in Wechselarrest ge- 
nommen werden können. 
Der Personalarrest wird durch Verbotlegung der Legitimationspapiere des Ver- 
kiagten, durch Einlegung einer Wache in dessen Wohnung oder nöthigenfalls durch Ab- 
führung in ein Arrestlocal vollzogen. Die diesfallsigen Kosten muß der Kläger in 
einer vom Gericht zu bestimmenden Summe vorschießen. 
8. 113. 
Nach verfügtem Arreste hat das Gericht unter Mittheilung des Arrestgesuches 
an den Beklagten einen Termin, bei Realarrest nicht über 14 Tage, bei Personalarrest 
nicht über 24 Stunden hinaus, anzuberaumen und zu demselben den Beklagten zur 
Eintassung auf das Arrestgesuch bei Strase des Eingestännnisses, zur Anerkennung 
der vorgelegten Urkunden bei Vermeidung der Anerkanntachtung und zur Vorbringung 
zulässiger Eimvendungen bei Verlust derselben, den Antragsteller aber bei Vermeidung 
der Aufhebung des Arrestes und der Verurtheilung in Schaden und Kosten, sowie 
beide Theile zur Anhbrung eines Bescheids vorzuladen. 
K. 114. 
Bleibt der Antragsteller in dem Termine aus, so wird der Arrest aufgskoben, 
es mag der Gegner erschienen sein oder nicht. Erscheint dagegen der Ankragsteller, 
während der Gegnor ausbleibt, so wird der Arrest für gerechtfertigt erklärt.
	        
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