1858. 293
Erscheinen beide Theile, so hat die Verhandlung nur die Rechtmäßigkeit des
Arrestes zum Gegenstande. In Gemähheit dieser Verhandlung verfügt das Gericht
entweder die Forkdauer oder die Wiederaufhebung des Arrestes. Die Einleitung eines
Beweisversahrens ist unzulässig.
8. 115.
Wird auf die Fortdauer des Arrestes erkannt, so ist dem Arrestsuchenden, wenn
er die Hauptklage noch nicht erhoben hat, deren Anstellung binnen einer Frist von 14
Tagen aufzugeben. Die Hum kann bei dem Gerichte des angelegten Arrestes
angebracht werden (§. 117
116.
Der Arrest wird aufgehoben:
1) sobald der Beksagte wegen des Anspruchs, auf welchen er sich bezieht, Sicher-
heit leistet, oder in geeigneten Fällen gegen Sicherheitöbestellung des Antrag-
stellers zahlt,
2) wenn der Antragsteller die ihm nach §. 111 bewilligte Frist zur Beibringung
der Bescheinigungsmittel nicht einhält,
3) wemn derselbe die Hauptklage nicht innerhalb der §. 115 bestimmten Frist ein-
reicht oder damit rechtskräftig zurückgewiesen wird;
4) der Personalarrest auherdem, wenn die Kosten desselben nicht vorgeschossen wer-
den und spätestens nach Ablauf eines Jahrs von Anlegung des Arrestes an.
8. 117.
Ist das Arrestgesuch nach S. 110 bei dem Gerichte, unter welchem der Gegen-
stand des Arresles sich befindet, angebracht, dieses Gericht jedoch für die Verhand-
lung des Hauptprozesses nicht zuständig, so ist von ihm, wenn es das Gesuch für
begründet hält, der Arrest zwar gleichfalls vorläufig auf Gefahr und Kosten des An-
tragstellers anzulegen, es müssen aber sofort die Acten an das zuständige Gericht ein-
gesendet werden, welches mit Ansetzung eines Termins und weiterer Verhandlung
nach den Bestimmungen der §§. 113 ff. zu verfahren hat.
68. Nechnungsprozeß.
118.
Der Rechnungsprozeß findet als ene besondere Prozeßart nicht statt. Rech-
nungssachen werden) in dem für die Kreis= und Einzelgerichte geordneten gewöhn-
lichen Verfahren verhandelt.
Fü#stl. Schw. Nudolst. Gesesamml. XIX. 46