Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunzehnter Jahrgang. 1858. (19)

1858. 205 
abe des F. 10 dieses Gesetzes anzustellenden Sühneversuchen nach. Befinden den 
Pfarrer des Ehemanns zuzuziehen. 
Ist der beklagte Ehegatte durch öffentliche Rufung vorzuladen, so bedarf es vor 
Ausfertigung auf die Klage eines geistlichen Sühneversuchs nicht. 
. 124. 
Entsteht im Laufe des Prozeßverfahren# Verdacht, daß in Ansehung solcher That- 
sachen, welche zur Feststellung des Klaggrundes dienen sollen, ein auf ausdrücklicher 
oder stillschweigender Uebereinkunft berubendes. von der objectiven Wahrheit abweichen- 
( so muß dem Kläger die eidliche Ablehnung 
dieses Vewachts abgesordert und derselbe, wenn der Eid von ihm nicht geleistet wird, 
in jeder Lage des Prozesses mit der angestellten Klage abgeweisen werden. 
Dergleichen Collusionen und sonstige prozessnalische Handlungen und Unterlas- 
sungen, welche darauf gerichtet siud, die Trennung der Che in widereechtlicher Weise 
herbeizuführen, sind mit Gefängniß bis zu 8 Tagen oder mit verhältnihmähiger Geld= 
strase (Art. 16 des St. G. B.) zu ahnden. 
§. 125. 
Besleht der Ehescheidungsgrund in einem dem verklagten Theile zur Last ge- 
legten Verbrechen, welches von Amtswegen zu verfolgen ist, so muß vorerst das Straf. 
verfahren eingeleitet und dessen Beendigung abgewartet werden. 
Hat der Kläger in der Klage, welche sich auf einen dem Verklagten Schuld ge. 
gebenen Ehebruch gründet, nicht zugleich ausdrücklich auf Einleitung des Strafper- 
sabrens verzichtet, so ist demselben eine bestimmte Erklärung darüber abzufordern, ob 
sogleich auf die Klage ausgefertigt oder vorerst das - eingeleitet wer- 
den sol 
Der im Strafverfahren erbrachte Schuldbeweis ist auch für den Ehescheidungs- 
prozeß maßgebend. 
Gegen den im Wege des Strasverfahrens freigesprochenen Ehegatten kann der 
Kläger im Ehescheidungsprozesse alle zulässigen Beweismittel zum Erweise des be- 
haupteten Verbrechens in Anwendung bringen. 
D. Desertionsprozeß. 
126. 
Ist eine gehörig begründete Desertionsbinge eingereicht und der Aufenthalt des 
angeblich abtrünnigen Theils bekannt und emeichbar (§. 128), so hat ves. Gericht
	        
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