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Bestimmungen in den Artikeln 15 und 16 des Strafgesehbuchs mit der Modifteation,
daß ohne Weiteres das Verhältniß der subsidiarisch eintretenden Gefängnißstrafe, wie
es der Art. 9 verordnet hat, als feststehend anzunehmen ist und Handarbeitsstrafe keine
Anwendung finden soll.
Art. 10.
Alle Polizeivergehen, für deren Bestrafung der Art. 19 der Aussührungs-Verord-
nung vom 25. Juli 1856 maßgebend ist, sind, soweit nicht etwas Anderes besonders
verordnet ist, nach den allgemeinen strafrechtlichen Bestimmungen des Strafgesetzbuchs
zu beurtheilen. Sie sollen unter einander sämmtlich als gleichartige Vergehen betrachtet
werden (Art. 46 u. 47 des Strafgesetzbuchs).
Statt der in den Art. 71, 73 u. 74 des Strafgesetzbuchs festgesetzten Verjährungs-
zeiten soll bei ihnen überall ein sechsmonatlicher Verjährungs-Zeitraum gelten.
Zu den §F. 16 und 17 des Bundesbeschlusses.
Art. 11.
Die nach F. 16 des Bundebeschlusses mit Strafe zu bedrohenden Mißbräuche der
Presse durch Aufforderung, Anreizung oder Verleitung zu den dort ausgeführten Ver-
brechen, ingleichen die nach §. 17 mit Strafe zu bedrohenden Angriffe, sind nach Maß-
gabe der darüber bereits#in dem Strafgesetzbuche enthaltenen Vorschristen, sofern aber die
nach §. 16 oder 17 des Bundesbeschlusses strafbare Handlung in dem Strafgesetzbuche
mit Strase nicht bedroht sein sollte, als Criminalvergehen mit Gesängniß bis zu drei
Monaten zu bestrafen.
Zu §. 18 des Bundesbeschlusses.
Das Strasverfahren in allen Fällen der S§. 16 und 17 des Bundesbeschlusses
richtet sich nach den Vorschriften der Strasprocehordnung und deren Abänderungen.
Art. 13.
Sofern die durch eine Druckschrift begangene strafbare Handlung gegen die Staats-
einrichtungen, Maßregeln, Behörden oder Personen eines andern deutschen Bundes-
staates gerichtet ist, soll die für gewisse Fälle im Art. 4 und Schlußsatz des Art.99 des
Strafgesetzbuchs zur rechtlichen Verfolgung vorgeschriebene Einholung der Genehmigung
des Justizministeriums durch die Staatsanwaltschaft künftig in Wegfall kommen. Im
Verhältnisse zu nichtdeutschen Staaten bewendet es dagegen bei dieser Genehmigungs-