6 1858.
Krt. 3.
Staatsangehörige, welche einem Gemeindeverbande noch nicht angehören, auch
in solchen Grundbesitzungen, die nach den Vorschriften gegenwärtigen Gesetzes für einen
besonderen Gutobesitz erklärt werden (Art. 5), nicht heimathsberechtigt sind, werden mit
derjenigen Gemeinde vereinigt, welcher der Ort oder die Grundbesitzung, wo sie bieher
ihr Heimatherecht halten, zugehört bezüglich zugeschlagen wird.
Hatten sie ihr Heimathsrecht in Grundbesitzungen, welche nach dem folgenden
Artikel von der Einverleibung in einen Gemeinde oder Gutsbezirk ausgenommen blei-
ben, so gehören sie zu der jenen zunächst liegenden Gemeinde. Den in Bezug auf sie
bereits begründeten Unterstützungsansprüchen soll von den betheiligten Cassen auch ferner
genügt werden. ·
Art. 4.
Ein Gemeindebezirk umsaßt das ganze Gebiet, welches innerhalb eines Ortes oder
dessen Flurmarkung oder innerhalb der etwa zu einem Gemeindebezirke vereinigten meh-
reren Orte und Fluren gelegen ist, soweit einzelne Bestandtheile des Ortes nicht eiwa
einem Gutsbezirke übewiesen sind; — ein Gutsbezirk umfaßt die sämmtlichen zu einem
Gute gehörigen Grundbesigungen, soweit dieselben zu einem besondern Bezirke vereinigt
worden sind.
Jedes Grundstück im Staatsgebiete muß einem Gemeinde- oder Gutsbezirke an-
gehören.
Ausgenommen hierwon sind nur
1) diejenigen Grundbesitzungen, welche der unmittelbaren Benutung des Landes-
fürsten übenwiesen sind, z. B. die Schlösser des regierenden Hauses mit den dazu gehö-
rigen Gärten und Anlagen;
2) Waldungen von größerem Umfange, welche, ohne schon einem Gemeindebezirke
einverleibt zu sein, weder zu Gutscomplexen gehören, noch mit Grundstücken eines
Gemeinde- oder Gutebezirks im Gemenge liegen.
Die Grundbesitzungen unter 1 und 2 haben im Betreff der Herstellung und Erhal-
tung der zum öffentlichen Verkehre erforderlichen Wege, Brücken und Stege, wenn und
insoweit solche ihr Gebiet berühren, dieselben Verpflichtungen, wie sie den Gemeinden
obliegen (Art. 16).
Art. 5.
Grundbesitzungen, die zur Zeit einem Gemeindeverbande noch nicht einverleibt
sind, werden in der Negel mit dem ihnen zunächst gelegenen Gemeindebezirke verbunden,